Antrag 14 der Auge/UG zur 9. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 15.November 2012

Erweiterung der Rechte der ArbeitnehmerInnen im Betrieb auf die Möglichkeit der Teilnahme bei Veranstaltungen der Interessensvertretungen

 

Noch immer kommt es vor, dass PersonalvertreterInnen Sitzungen und Gremien der Interessensvertretungen, z.B. der Gewerkschaften, in ihrer Freizeit erledigen müssen. Diesem Umstand wird, unseres Wissens nur in der Dienstordnung der Sozialversicherungsträger Rechnung getragen, wo unter folgendem Passus eine Möglichkeit zum Besuch dieser, auch für die Belegschaft wichtigen, Veranstaltungen ermöglicht wird: 

Dem Angestellten ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit gewähren.

 

.) Die AK NÖ beschließt daher, auf den Gesetzgeber dahingehend einzuwirken, folgenden Zusatz auch im ArbVG einzuarbeiten:

Dem Arbeiter/Angestellten ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit gewähren.

 

.) Bis zur Umsetzung dieses Antrages im AVG gibt die AK NÖ den Gewerkschaften die Empfehlung, obige Regelung auch in die Kollektivverträge aufzunehmen.