Antrag 13/ Keine diskriminierenden Standards für Menschen mit Behinderung im NÖ Mindestsicherungsgesetz!

Antrag 13 der AUGE/UG zur 11. Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich am 14. November 2013

Im Oktober 2013 konnte die geplante Novelle zum NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ-MSG) und zur  NÖ Mindeststandardverordnung  (NÖ-MSV) durch heftige Kritik von Arbeiterkammer, Volksanwaltschaft und Sozialvereinen verhindert werden. Durch diese Novelle sollte für alleinstehende/alleinerziehende Menschen mit Behinderung ein um 25 % niedrigerer Mindeststandard festgelegt werden, wenn ein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe besteht.

Niederösterreich bricht aber schon jetzt in der gängigen Praxis die Vertrag 15a B-VG Vereinbarung zur Mindestsicherung, indem in den Verwaltungsverfahren auf Basis des § 2 Abs. 1 Z 4 der NÖ Eigenmittelverordnung der Grundbetrag der (erhöhten) Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages zum Einkommen gezählt werden. 

 

Die, zwischen Bund und Land getroffene Vereinbarung zur Mindestsicherung sieht im Artikel 13.3.2. eindeutig vor, dass Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge bei der Berechnung des Anspruches nicht als Einkommen zählen. In der NÖ Umsetzung dieser Vereinbarung wird in der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (§2.1.4.) durch den Zusatz „mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfe Suchenden gewährt werden“ die erhöhte Familienbeihilfe auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet. 

Die erhöhte Familienbeihilfe wird nur dann gewährt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder der Betroffene aufgrund seines „Leidens oder Gebrechens“ dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Um die erhöhte Familienbeihilfe zu bekommen, muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Der Anspruch wird durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt und trägt dem Umstand Rechnung, dass man als Bezieher dieser Sozialleistung höhere Ausgaben für den Lebensunterhalt hat. Therapien, orthopädische Hilfsmittel, soziale Dienste, Unterstützung im Haushalt und vieles mehr verursachen  erhebliche Kosten.

Von dieser ungerechten und nicht vertragskonformen Reduktion der Mindestsicherung in NÖ sind vor allem jene Menschen betroffen, die trotz gesundheitlicher Erschwernisse ein  selbständiges Leben führen wollen.

„Die Kürzung der Mindestsicherung trifft ausschließlich Personen, bei denen es sich jetzt schon hinten und vorne nicht ausgeht: Menschen mit schweren Beeinträchtigungen, die deshalb kein Erwerbseinkommen erzielen können. Personen, die chronisch krank sind und deren Gesundheitszustand sich in der Regel nicht verbessert, sondern maximal stabil gehalten werden kann. Menschen, deren Situation – ohne die entsprechende Unterstützung in gesundheitlichen Belangen – sich rasch weiter verschlechtert.“ (Zitat: Armutskonferenz). 

Der Verein VertretungsNetz, ein Verein für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung,  legte aus diesem Grund in vier Musterfällen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Dieser stellte bisher in zwei Fällen eine gleichheitswidrige Behandlung der betroffenen Personen fest. 

Die Vollversammlung der AK NÖ möge daher beschließen:

Die Arbeiterkammer NÖ fordert die NÖ Landesregierung auf:

 

Weiters fordert die AK NÖ den Sozialminister auf: