Antrag 5 / Vermittlung in Leiharbeitsfirmen seitens des AMS nur auf freiwilliger Basis!

zur 150. Vollversammlung der AK-Wien am 1. April 2009

Antrag zugewiesen (Ausschuss f. Arbeitsmarkangelegenheiten und Integration)

FA, GA, BM, BDFA, GLB: JA

FSG, ÖAAB: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die Vollversammlung der AK-Wien fordert den Gesetzgeber auf,
- das Arbeitslosenversicherungsgesetz dahingehend zu ändern, dass eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice an Arbeitskräfteüberlasser nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann;
- eine Vermittlung seitens der Erwerbsarbeitslosen sanktionslos abgelehnt werden kann.


Begründung

Im §9 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wird die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitkräfteüberlasser unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich als zumutbar erklärt.
Ohne Frage ist Leiharbeit manchmal eine Chance für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, sie bleibt aber prekär.

Gerade jetzt wird deutlich, dass Betriebe in der Krise Leiharbeitskräfte als erstes abbauen und die Arbeitskräfteüberlasser das nicht benötigte Personal rasch kündigen. Diese Vermittlung in eine solche Beschäftigung seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) ist nicht nachhaltig.
Aus diesem Grund soll ein Vermittlungsvorschlag des AMS für ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen vom Arbeitssuchenden sanktionslos abgelehnt werden können.