Antrag 7 / Abschaffung der Paragraphen 10 und 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz

zur 152. Vollversammlung der AK-Wien am 3. November 2009

Antrag zugewiesen (Ausschuss f. Arbeitsmarktangelegenheiten u. Integration)
GA, BM, GLB, Türkis, Kom., BDFA: JA
ÖAAB, FA: NEIN
FSG, Persp.: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die AK Wien fordert daher die Bundesregierung auf, eine Initiative für die Streichung der Paragraphen 10 und 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu setzen!


Die Verbesserung der Lebenssituation von arbeitslosen Menschen ist gerade angesichts des drohenden Anstiegs der Arbeitslosigkeit ein Gebot der Stunde. Sie ist auch ein Beitrag zur Überwindung der gegenwärtigen Krisensituation, da gerade Menschen mit niedrigen Einkommen zusätzliches Geld für den Konsum ausgeben.

Paragraph 10 AlVG regelt die Sperre des Arbeitslosengeldes auf bis zu 8 Wochen, wenn eine seitens des AMS gesetzte Maßnahme zur Umschulung oder Weiterbildung verweigert wird oder die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird.
In diesem Zeitraum bis zu 8 Wochen verliert der/die Betroffene seine/ihre Existenzgrundlage. Die Regeln zur Zumutbarkeit sind in Österreich mit den Niederlanden die restriktivsten in ganz Europa.
Das Verfahren der Sperre nach Paragraph 10 setzt erst die Sanktion, stellt dann den Bescheid zu und eröffnet somit die Möglichkeit zum Einspruch. Bis zur Hälfte aller Einsprüche, die bis zum Verwaltungsgerichtshof gelangen, enden mit einer Aufhebung der Sperre, trotzdem wurde die Sanktion voll wirksam, der/die Betroffene hatten bis zu 8 Wochen keinen Leistungsbezug und keine Versicherung.
Die Sanktion steht in keinem Verhältnis zum Vergehen. Es ist eines Sozialstaates, wie Österreich ihn für sich in Anspruch nimmt nicht würdig, jemanden die Existenzgrundlage zu entziehen. Auch darf die Verweigerung einer Maßnahme oder die Ablehnung einer Beschäftigung nicht dazu führen, Menschen und ihre Familien in ausweglose Situationen zu bringen.
Zu Paragraph 11 (4 wöchige Wartefrist auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund eigenen Verschuldens oder wenn es freiwillig gelöst wird) gibt es aus guten Gründen eine bestehende Beschlusslage der Arbeiterkammer Wien, die eine Abschaffung fordert.