Antrag 02 / Rahmenrecht für Sozialwirtschaft und gemeinnützige Genossenschaften

zur 157. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien  am 25. April 2012

Antrag angenommen (Ausschuss: Wirtschaftspolitik) Antragsbearbeitung
FSG, BM, GLB, Kom., BDFA: ja
ÖAAB, FA, GA, Persp., Türkis:  für Zuweisung


Die 157. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien stellt die wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Rolle der Sozialwirtschaft außer Frage. Sie unterstützt die Ausrichtung an der Gemeinnützigkeit im vollem Umfang.

Die Arbeiterkammer Wien fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf:

Anlässlich des europäischen Jahres der Genossenschaften hat das EU-Parlament denBericht über das Statut der Europäischen Genossenschaftenmehrheitlich angenommen.

In dem Bericht wird seitens des EU-Parlamentes neuerlich die besondere Stellung der Sozialwirtschaft und ihr Potential in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht betont.

 

Die Sozialwirtschaft gilt nicht nur als unverzichtbar, sondern ist ein wachsender Zweig der Sozialen Dienstleistungen. Der überwiegende Teil der Unternehmen oder Anbieter der Sozialwirtschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke. Dies ist nicht nur Ergebnis der jahrelangen Förderpraxis, sondern spiegelt vor allem die Zielsetzungen und Leitlinien der Sozialwirtschaft wider.

 

In dem oben genannten Bericht wird in der Erwägung I festgehalten, dass bis Dato die Genossenschaften die einzige Rechtsform für die Sozialwirtschaft auf EU-Ebene darstellt. Die Aktivitäten zu europäischen Vereinen wurden bereits 2003 seitens der Kommission zurückgezogen. Das Statut über europäische Stiftungen befindet sich noch in Ausarbeitung.

 

Unter Punkt 22 des oben genannten Berichts fordert das Parlament dazu auf, auch Unternehmen der Sozialwirtschaft in die Europäische Beobachtungsstelle für KMU einzubeziehen. Das wäre ein großer Fortschritt, wären diese Unternehmen dann erstmals verankert. Für Österreich muss diese Forderung nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine der Sozialwirtschaft umfassen.

 

Unter Punkt 26 betont das EU-Parlament, dass dem von der Sozialwirtschaft erbrachten Mehrwert Rechnung getragen werden muss und bezieht sich hier vor allem auf die Anpassung der Rechtsvorschriften des öffentlichen Auftragswesens, der staatlichen Beihilfen und der Finanzmarktregelungen.

 

Für Österreich stellt sich die Situation unter anderem folgendermaßen dar:

 

Die rechtliche Situation der Sozialwirtschaft in Österreich muss verbessert und der Sektor wirtschaftlich, unternehmensrechtlich und unter Erhalt der Gemeinnützigkeit entsprechend verankert werden.