Antrag 8 / Rechtsmittel zur Einhaltung der Vereinbarung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag zugewiesen
Persp., BM, GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FA: nein
FSG, ÖAAB, GA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Vollversammlung der AK-Wien fordert die Bundesregierung, insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auf, in Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138a Abs. 1 B-VG einen Feststellungsbescheid zu erwirken, mit dem festgestellt wird, dass bestimmte Bundesländer ihre Verpflichtungen aus der genannten Vereinbarung nicht erfüllen bzw. erfüllt haben.

Zahlreiche Bundesländer haben die Verpflichtungen, die mit dem Abschluss der Vereinbarung über die bedarfsorientiere Mindestsicherung übernommen wurden, nicht erfüllt. Besonders auffällig ist dies in den Bundesländern Steiermark und Kärnten, die offen vertragswidrig agieren, in dem sie den Regress nicht in der vereinbarten Weise auf Eltern für ihre minderjährigen Kinder beschränken. Andere Bundesländer missachten die Vereinbarung weniger auffällig:

 

Insbesondere Vorarlberg und Niederösterreich interpretieren die Bestimmungen über den Wohnkostenanteil auf absurde und nicht vertragskonforme Art und Weise zu Lasten der ärmsten Menschen in dieser Gesellschaft.

 

Kein einziges Bundesland administriert die 15a-Vereinbarung in Sinne jener Bestimmung, wonach notwendige Beratung und Betreuung integraler Bestandteil der Mindestsicherung zu sein hat.

Viele Bundesländer bemühen sich außerdem Selbstbehalte in der Krankenversicherung, die früher selbstverständlich im Zuge der Hilfe in besonderen Lebenslagen von den Sozialhilfeträgern übernommen wurden, auf die Kassen und deren Härtefonds zu wälzen. Das führt zu absurden bürokratischen Hürdenläufen der Betroffenen und großen Verzögerungen etwa bei der Gewährung und Verschreibung von Hilfsmitteln.

 

In der genannten 15a-Vereinbarung sind keine Rechtsfolgen einer Missachtung festgehalten, sodass nur der Weg bleibt, die Bundesländer im Wege der öffentlichen Meinung dazu zu bringen, ihren Rechtsbruch zu beenden. Da der oder die einzelne Betroffene keine Möglichkeit hat, die Vertragsverletzung des jeweiligen Bundeslandes rechtlich anzufechten, liegt es am Bund, der alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag eingehalten hat, ein vereinbarungskonformes Verhalten der Vertragspartner im Interesse der BürgerInnen einzufordern und die konkreten Fälle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen gerichtlich feststellen zu lassen.