Antrag 13 / Vertretungskompetenz der Personalvertretung der Stadt Wien und verpflichtende Betriebsvereinbarungen im Fall von Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag zugewiesen
FA, Persp., Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FSG, ÖAAB, GA, BM, GLB: für Zuweisung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

1. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber, das Land Wien auf, das Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) derart zu verändern, dass die jeweils für die entsprechende Dienststelle zuständige Personalvertretung (Dienststellenausschuss, Hauptgruppenausschuss und Zentralausschuss der Wiener Personalvertretung) auch die volle Vertretungskompetenz – im gleichen Ausmaß entsprechend der aus dem Arbeitsverfassungsgesetz abgeleiteten Vertretungsbefugnis des Betriebsrates im Beschäftigerbetrieb – für bei der Stadt Wien überlassene Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen erhält. Diese Vertretungskompetenz soll sich auch auf jene Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen beziehen, die bei Auftragsunternehmen der Stadt Wien tätig sind, wenn in der Praxis diese in gleichem Ausmaß wie Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen, die direkt bei der Stadt Wien beschäftigt sind, in die Organisation der Dienststellen, Betriebe oder Unternehmungen der Stadt Wien eingebunden sind.

2. Außerdem fordert die Arbeiterkammer Wien die Gesetzgeber zusätzlich zur Schaffung einer verpflichtenden Betriebsvereinbarung für Leiharbeit im Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) auf - analog der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlage für Betriebsräte im Arbeitsverfassungsgesetz §97 Abs. 1 Zi

Auch die Stadt Wien als größter Arbeit- bzw. Dienstgeber Österreichs beschäftigt direkt oder über Auftragsunternehmen Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen. Die Personalvertretung der Stadt Wien hat aber nicht wie die betriebliche Interessenvertretung auf der Grundlage der Arbeitsverfassung die gleichen Vertretungsbefugnisse. Diese rechtliche Lücke in der betrieblichen Interessenvertretunginsbesondere auch bezogen auf die Leih- bzw. ZeitarbeitnehmerInnen, die über Auftragsunternehmen in der Stadt Wien, im Magistrat, in Betrieben oder Unternehmungen der Stadt Wien beschäftigt sind - ist über eine Novellierung und Erweiterung des W-PVG zu korrigieren. Aus der Sicht der Arbeiterkammer Wien muss auch in diesem Bereich des Öffentlichen Dienstes eine entsprechende, lückenlose und zusammenhängende betriebliche Interessenvertretung für alle Arbeit- bzw. DienstnehmerInnen sichergestellt werden, um Diskriminierung zu vermeiden.

 

Auch vor dem Hintergrund der schon im März 2012 von der Arbeiterkammer Wien geforderten Abstellung der Diskriminierung von Leih- und ZeitarbeiterInnen in Österreich ist es höchst an der Zeit, gerade beim größten Dienstgeber Österreichs, der Stadt Wien, die Vertretungsbefugnisse der Personalvertretung zu verbessern und die Gesetze dementsprechend zu verändern. In dieser Forderung heißt es: „Für die AK ist es unerlässlich, dass die Leiharbeit in Österreich besser geregelt wird. Ein den Standards der EU entsprechendes Gesetz ist für die AK aber nur die Basis eines umfassenden rechtlichen Rahmens zum Schutz der LeiharbeitnehmerInnen. Dazu braucht es auch einen umfassenden Kollektivvertrag für die Leiharbeit. Diese Notwendigkeit zeigt etwa ein Blick nach Deutschland, wo das Fehlen eines solchen Kollektivvertrages zu Stundenlöhnen von fünf Euro oder weniger für Leiharbeitnehmer-Innen dazu führt, dass LeiharbeitnehmerInnen um 50 Prozent weniger verdienen als die Stammbelegschaften.“ (Quelle: http://wien.arbeiterkammer.at/online/leiharbeiter-nach-wie-vor-diskriminiert-66550.html)

 

Ein Zustand, der auch bei der Stadt Wien in ähnlichem Ausmaß längst Realität ist, etwa im Krankenanstaltenverbund und oftmals durchUmgehungder gesetzlichen Grundlagen für Leih- und ZeitarbeiternehmerInnen über direkte Auftragsvergabe an Leiharbeitsfirmen! Abgesehen davon, dass es in diesen Unternehmen oftmals gar keine Betriebsräte gibt bzw. die Gründung solcher erschwert oder gar verhindert wird.

Die Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen bei Einführung von Leih- und Zeitarbeit erscheint also demnach auch notwendig, damit die betreffenden ZeitarbeitnehmerInnen einerseits mit den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen wie KollegInnen mit gleicher bzw. vergleichbarer Tätigkeit im öffentlichen Dienst arbeiten. Andererseits ist dadurch eine unverhältnismäßig große Anzahl an ZeitarbeitnehmerInnen einzuschränken und ein damit eventuell beabsichtigter Ersatz von Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gemeinde Wien und in ihren Betrieben, Unternehmungen und ausgegliederten Unternehmen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts zu verhindern!