Antrag 06/Rücknahme der Verschlechterung für behinderte Menschen beim Rehabilitationsgeld

Antrag 06 der AUGE/UG zur 2. Vollversammlung der AK Niederösterreich am 11.11.2014

Die 2te Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ 2014 möge beschließen

Die Vollversammlung der AK-NÖ tritt dafür ein, die Untergrenze beim Rehabilitationsgeld in der Höhe der Ausgleichszulage für alle Betroffenengruppen wieder gesetzlich festzuschreiben.

 

Begründung: Mit der Beschluss des § 669 Abs. 6a durch den Nationalrat im Frühjahr 2014 wurde ein offensichtlicher Fehler zu Lasten einer Reihe von BezieherInnen von Rehabilitationsgeld korrigiert, gleichzeitig aber eine andere Gruppe von BezieherInnen wesentlich schlechter gestellt. Rückwirkend korrigiert wurde das Gesetz zu Gunsten jener Menschen, die nach Ende der befristeten Invaliditätspension mit zum Teil existenziellen Einkommenseinbußen zu rechnen hatten.

Mit der Korrektur dieser fehlerhaften Bestimmung wurden jedoch jene Menschen, die außerordentlich niedrige Einkommen aus der Invaliditätspension beziehen mussten, nunmehr in einem Aufwischen ihrer Hoffnung, ein eigenständiges Leben mit der neuen Rechtslage beginnen zu können, beraubt. Insbesondere junge Menschen mit Behinderung, die etwa in einem Haushalt mit ihren Eltern leben (müssen), haben zum Teil außerordentlich niedrige Invaliditätspensionen und erhalten keine Ausgleichszulage. Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes konnten diese Menschen damit rechnen, zumindest ökonomisch wieder ein eigenständiges Leben zu führen. Diese Chance wird ihnen nunmehr wieder genommen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die notwendige Korrektur eines Fehlers des Gesetzgebers betreffend eine Gruppe von kranken und behinderten Menschen einer anderen Gruppe von kranken und behinderten Menschen Einkommen und Hoffnung genommen werden musste. Dies betrifft ca. 1.550 kranke und behinderte Menschen, die nach dem 1. 3. 2012 eine befristete Invaliditätspension zuerkannt bekommen hatten und Pensionen unterhalb der Ausgleichszulage beziehen.

Neben der unverständlichen Tatsache, dass kranken Menschen und Menschen mit Behinderung (sowie deren Familien) Einkommen und Lebenschancen genommen werden, erscheint das Vorgehen auch rechtspolitisch als höchst hinterfragenswert:

Durch die Beibehaltung der bis März 2014 in Geltung befindlichen Regelung in Bezug auf jene Menschen, die niedrige Invaliditätspensionen erhalten, entstehen keine Mehrkosten, da der Kostenaufwand bereits im Budget berücksichtigt wurde.

Die nicht vorgenommenen Minderausgaben betragen ca. € 5 Mio., verteilt auf die beiden Anfallsjahre 2014 und 2015.