MBVArbeitskräfteüberlassung
Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 1 a ArbVG
betreffend Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte
abgeschlossen zwischen Firma .................... und dem Betriebsrat für....................
1. Geltungsbereich
1.1. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten für die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte iSd § 1 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) mit betrieblichen Arbeiten der Firma ....................
1.2. Diese Betriebsvereinbarung tritt am .................... in Kraft. Sie gilt unbefristet und kann nur einvernehmlich oder durch Entscheidung der Schlichtungsstelle abgeändert oder aufgehoben werden.
2. Grundsatzbestimmungen, Vertrag mit dem Überlasser
2.1. Der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn
- in einem bestimmten betrieblichen Arbeitsbereich ein vorübergehender, erhöhter Arbeitsanfall bewältigt werden muss, oder
- für bestimmte betriebliche Arbeitsbereiche besondere Qualifikationen erforderlich sind, die durch eigene Arbeitskräfte nicht erfüllt werden und auch kurzfristig durch Ausbildungsmaßnahmen nicht erworben werden können.
2.2. Der Einsatz von überlassenen Arbeitnehmern für betriebseigene Aufgaben ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn
- im betroffenen Arbeitsbereich Kurzarbeit angestrebt oder geleistet wird, oder
- in betroffenen Abteilungen oder Geschäftsbereichen in den letzten sechs Monaten der Personalstand verringert wurde bzw Kündigungen geplant sind, oder
- der betroffene Arbeitnehmer von Umstrukturierungsmaßnahmen erfasst ist oder erfasst werden soll, oder
- im betroffenen Arbeitsbereich bereits 5 Prozent der Arbeitsstunden oder mehr von überlassenen Arbeitskräften erbracht werden.
2.3. Der Betriebsinhaber wird nur mit solchen Überlassern Verträge schließen, welche die vertragliche Verpflichtung übernehmen und die Vertrauenswürdigkeit besitzen, dass die Bestimmungen des AÜG eingehalten werden. Überlasser, bei denen ein Betriebsrat errichtet ist sowie gemeinnützige Überlasser werden vorgezogen. Wenn Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen bekannt werden, ist der Überlasser vom Betriebsinhaber aufzufordern, dies einzustellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist der Überlassungsvertrag vorzeitig aufzulösen und der Betriebsinhaber bietet gleichzeitig den überlassenen Arbeitnehmern den Übertritt in sein Unternehmen an. Diese Lösungsmöglichkeit ist im Vertrag mit dem Überlasser abzusichern.
2.4. Der Betriebsinhaber teilt dem Überlasser mit, welche Arbeitszeitvorschriften im Betrieb gelten.
2.5. Der Betriebsinhaber verpflichtet den Überlasser als Grundlage für die Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer das durchschnittliche ortsübliche Entgelt eines mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmers als Mindestmaß zugrunde zu legen.
Die Grundlagen für diese Entlohnung sind vom Betriebsinhaber zu erstellen und dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Die „Vergleichbarkeit“ iSd § 10 Abs 1, 3 und 4 des AÜG ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmen.
2.6. Der Betriebsinhaber verpflichtet den Überlasser ihm eine Durchschrift der Überlassungsmitteilung gem § 12 AÜG sowie der Anmeldung zur Sozialversicherung und ein Muster des Grundarbeitsvertrages der überlassenen Arbeitnehmer zu übermitteln und der Einsichtnahme durch den Betriebsrat zuzustimmen.
3. Information und Beratung, Überwachung
3.1. Beabsichtigt der Betriebsinhaber, betriebliche Arbeiten durch externe Arbeitskräfte ausführen zu lassen, so ist der Betriebsrat mindestens vier Wochen im Vorhinein davon in Kenntnis zu setzen. Diese Verständigungsfrist kann in Fällen eines dringenden, kurzfristig anfallenden Bedarfes im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden.
Diese Information hat insbesondere zu enthalten:
- die in Aussicht genommenen Arbeitsbereiche und Arbeitskräfte;
- Angaben darüber, ob die Arbeitskräfte ein eigenes, dem Vertragspartner des Betriebsinhabers zurechenbares Werk herstellen;
- Angaben darüber, mit welchen Materialien und Werkzeugen gearbeitet werden soll;
- Angaben darüber, wer über die Arbeitskräfte die Dienst- bzw Fachaufsicht ausübt, also für Weisungen bei der Arbeitsleistung und disziplinäre Angelegenheiten zuständig ist,
- Angaben über die Verantwortlichkeit und Haftung für den Arbeitserfolg und bei Betriebsunfällen bzw Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung.
Auf Verlangen des Betriebsrates ist über die Information zu beraten. Hierbei ist insbesondere einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzustellen, ob das AÜG und diese Betriebsvereinbarung anwendbar sind oder nicht. Bei Nichteinigung gilt Punkt 10.
3.2. Ergibt sich, dass Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, so ist der Betriebsrat unmittelbar im Anschluss daran zusätzlich über Folgendes zu informieren:
- Die möglichst detaillierte Bezeichnung der Art der Arbeitsleistung in den beabsichtigten Einsatzbereichen,
- die Zahl der überlassenen Arbeitskräfte in den einzelnen Einsatzbereichen und Tätigkeitssparten,
- die vermutliche Dauer des Einsatzes der überlassenen Arbeitskräfte, die beabsichtigte Vertragsgestaltung zwischen Betriebsinhaber und Überlasser, vor allem hinsichtlich Entgelt und Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskräfte,
- die Gründe, die zur Inanspruchnahme der Überlassung führen sollen, die Auswirkungen für die Arbeitnehmer des Unternehmens, vor allem in Bezug auf Lohnsystem und Lohnstruktur,
- die beabsichtigte Zusammenarbeit der Arbeitnehmer des Unternehmens mit den überlassenen Arbeitskräften, allfällige Beaufsichtigungspflichten und Einbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte in bestehende betriebliche Einrichtungen.
Über Verlangen des Betriebsrates ist über diese Informationen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vor Aufnahme der Tätigkeit der überlassenen Arbeitskräfte eine Beratung durchzuführen, insbesondere auch über die Notwendigkeit des Einsatzes der überlassenen Arbeitnehmer, geleitet von den in Punkt 2 festgehaltenen Grundsätzen.
3.3. Wenn der Vertrag zwischen Überlasser und Betriebsinhaber abgeschlossen ist, ist eine Ablichtung davon dem Betriebsrat zu übermitteln. Davon dürfen nur jene Vertragsteile ausgenommen werden, die weder arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte betreffen noch für die Arbeitnehmer des Betriebes mittelbar oder unmittelbar von Bedeutung sind. Kosten der Überlassung sind für die Arbeitnehmer des Betriebes jedenfalls von Bedeutung.
Wird kein schriftlicher Vertrag zwischen Betriebsinhaber und Überlasser abgeschlossen bzw enthält dieser die folgenden Angaben nicht, so ist über Folgendes dem Betriebsrat unabhängig vom Überlassungsvertrag schriftlich und unverzüglich, jedenfalls vor dem Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer Mitteilung zu machen:
- Dauer der Vereinbarung,
- Ausmaß der zugesagten Überlassungsfälle,
- Ausmaß der zugesagten Arbeitsstunden,
- zugesagte Qualifikation,
- Entgelt für den Gesamtvertrag und Entgelt pro Arbeitsstunde (aufgeschlüsselt nach Qualifikationen),
- allfällige Nebenabreden, die das Verhalten der überlassenen Arbeitskräfte während oder nach der Überlassung oder Arbeitnehmer des Betriebes betreffen.
3.4. Wenn überlassene Arbeitnehmer die Beschäftigung im Betrieb aufnehmen, ist der Betriebsrat hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dasselbe gilt im Fall der Beendigung der Überlassung.
Veränderungen beim Einsatz überlassener Arbeitskräfte und beim Vertrag Betriebsinhaber - Überlasser während der Überlassung gelten als neuerliche Überlassung, für welche die Regeln gemäß Punkt 3 dieser Betriebsvereinbarung anzuwenden sind.
3.5. Der Betriebsrat ist während der Überlassung berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des AÜG und dieser Betriebsvereinbarung zu überwachen und in alle einschlägigen Unterlagen, insbesondere die in Punkt 2.6. genannten Einsicht zu nehmen. Ferner ist er auch zu Interventionen beim Betriebsinhaber oder bei Stellen außerhalb des Betriebes berechtigt, wenn Mängel bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden. Im Fall von behördlichen Überprüfungen ist der Betriebsrat zu informieren und beizuziehen.
3.6. Überlassene Arbeitnehmer sind über das Ende ihrer Überlassung mindestens zwei Wochen vorher vom Betriebsinhaber zu informieren.
4. Anwendung bestehender Betriebsvereinbarungen/Sozialleistungen
Während der Dauer der Überlassung sind sämtliche Betriebsvereinbarungen und innerbetrieblichen Sozialleistungen auf überlassene Arbeitnehmer anzuwenden.
Ausgenommen sind: ....................
5. Arbeitszeitregelung
Grundsätzlich gelten die innerbetrieblich anzuwendenden Vorschriften über die Lage und Dauer der Arbeitszeit, Bezahlung von Arbeitspausen usw auch für überlassene Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Schichtpläne und Einarbeitungsvorschriften. Kann die eingearbeitete Zeit nicht in Anspruch genommen werden, ist der überlassenen Arbeitskraft die Arbeitsleistung in Entgelt zu vergüten. Bei Teilzeitbeschäftigung kann Mehrarbeit unabhängig von den vertraglichen Abmachungen zwischen dem Überlasser und Betriebsinhaber nur im Einvernehmen mit dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat angeordnet werden.
Zuordnungen zu einzelnen, betrieblich für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltende Arbeitszeitregelungen erfolgen für überlassene Arbeitskräfte einvernehmlich zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber.
6. Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes
Bei Aufnahme der Beschäftigung sind überlassene Arbeitnehmer iSd § 9 Arbeitnehmerschutzgesetz auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen und über Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Dem überlassenen Arbeitnehmer ist bei Aufnahme der Arbeitsleistung die erforderliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn dies der Überlasser unterlässt, trifft diese Verpflichtung den Betriebsinhaber.
Soweit ärztliche Untersuchungen während der Dauer der Überlassung vorgeschrieben sind, sorgt der Betriebsinhaber dafür, dass diese durchgeführt werden.
7. Übernahmeklausel
Ausgehend von den Bestimmungen des AÜG wird der Betriebsinhaber in den Überlassungsverträgen mit dem Überlasser keinerlei vertragliche Bestimmungen aufnehmen, welche die überlassenen Arbeitnehmer in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken. Wenn die Überlassung die Dauer von sechs Monaten übersteigt, hat der Betriebsinhaber der überlassenen Arbeitskraft anzubieten, dass die Arbeitsleistung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber fortgesetzt wird. Bei diesem Angebot sind jene Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, die vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb haben.
Ein solches Angebot darf nur unterbleiben, wenn zwingende Gründe dagegensprechen und wenn darüber vorher mit dem Betriebsrat beraten worden ist.
8. Sicherung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Betriebes
8.1. Die Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs 3 AÜG (Schutz der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb) wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet:
In jedem Fall ist auf Verlangen des Betriebsrates eine Beratung durchzuführen, wenn seitens des Betriebsrates oder seitens betroffener Arbeitnehmer die Beeinträchtigung von Arbeitsbedingungen geltend gemacht wird. Ziel dieser Beratung ist es, die Beeinträchtigung zu beseitigen, wenn nicht anders möglich durch Beendigung der Überlassung.
Für jene Arbeitnehmer, die in Arbeitsbereichen beschäftigt sind, in denen überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden, gilt für die Dauer der Arbeitskräfteüberlassung ein Kündigungsausschluss unmittelbar zu Gunsten der Arbeitnehmer als vereinbart
8.2. Werden überlassene Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung in einem Jahr länger als einen Zeitraum von drei Monaten beschäftigt, so sind alle Lehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit und nach Beendigung der Weiterverwendungszeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
9. Betriebsratsfonds
Für die Dauer der Überlassung hat der Betriebsinhaber einen Betrag in Höhe der fiktiven Betriebsratsumlage der überlassenen Arbeitnehmer an den Betriebsratsfonds zu überweisen. Wird dem Betriebsrat nicht der Lohnzettel aller überlassenen Arbeitnehmer bis zum 10. des Folgemonats schriftlich vorgelegt, so wird als Berechnungsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung als Basis herangezogen und von dieser Beitragsgrundlage ist der Betriebsratsfonds zu dotieren.
Die Zahlung an den Betriebsratsfonds ist getrennt aufzuschlüsseln, in die Berechnungsgrundlage für Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag zum Betriebsinhaber einerseits sowie überlassene Arbeitskräfte andererseits.
10. Schlussbestimmungen
Ehe Rechtsstreitigkeiten aus dieser Betriebsvereinbarung, über ihre Auslegung und Einhaltung mittels Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anhängig gemacht werden, sind sie einem Schlichtungsausschuss vorzulegen, dem drei Vertreter des Betriebsinhabers und drei Mitglieder des Betriebsrates angehören und dem jeder der beiden Vertragspartner je einen Vertreter überbetrieblicher Interessenvertretungen beiziehen kann.
Dieser Schlichtungsausschuss hat Vorschläge zur Bereinigung des Rechtsstreites zu erstatten. Er kann vom Betriebsrat oder vom Betriebsinhaber einberufen werden. Innerhalb von vier Wochen nach einer Einberufung werden die Vertragspartner nicht den Rechtsweg beschreiten. Bereits begonnene Prozesse werden aber weitergeführt.
Stellt der Schlichtungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder (ausgenommen die Vertreter überbetrieblicher Interessenvertretungen) fest, dass ein Vertragsteil diese Betriebsvereinbarung verletzt hat, so hat dieser Vertragsteil dem anderen (für den Betriebsrat der Betriebsratsfonds) eine Konventionalstrafe zu leisten. Die Höhe dieser Konventionalstrafe ist einvernehmlich, mangels Einvernehmen vom Gericht nach billigem Ermessen festzulegen, jedoch darf die Höhe der Konventionalstrafe einen aus der Vertragsverletzung entstandenen wirtschaftlichen Vorteil nicht unterschreiten.
Andere Rechtsfolgen aus dieser rechtswidrigen Handlung (Unterlassung) bleiben unberührt.
...................., am ....................
.................... ....................
Arbeitgeber Betriebsrat