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MBVgleitendeArbeitszeit

Betriebsvereinbarung gem § 4 Abs 2 Arbeitszeitgesetz (AZG)

über die gleitende Arbeitszeit

 

abgeschlossen zwischen der Firma .................... und dem Betriebsrat für ....................

 

1.      Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Firma ....................

Sie gilt nicht für Mitarbeiter, die aufgrund der Besonderheit ihrer Tätigkeit vom Arbeitgeber nach Rücksprache mit dem Betriebsrat ausdrücklich und namentlich ausgenommen sind.

 

2.      Betriebliche Regelung der Arbeitszeit

 

2.1.           Gleitzeit

 

Jeder Mitarbeiter kann unter Berücksichtigung der Arbeitserfordernisse den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb folgender Grenzen selbst bestimmen:

  • Arbeitsbeginn Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr
  • Arbeitsende Montag bis Donnerstag zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr,
    Freitag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr.

 

2.2.           Kernarbeitszeit

 

Die Kernarbeitszeit umfasst die Zeit zwischen spätest möglichem Arbeitsbeginn und frühest möglichem Arbeitsende. Während der Kernarbeitszeit müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter anwesend sein. Eine Abwesenheit während der Kernarbeitszeit ist nur im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten zulässig. Die Kernarbeitszeit liegt von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr, am Freitag zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr. Eine Verkürzung der Kernarbeitszeit am Freitag durch eine „externe“ Mittagspause ist nicht vorgesehen.

 

2.3.           Gleitzeitrahmen

 

Der Gleitzeitrahmen umfasst die Zeit zwischen frühest möglichem Arbeitsbeginn und spätest möglichem Arbeitsende, somit die Zeitspanne von Montag bis Freitag jeweils zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr. Zeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens können nicht als Gleitzeit abgegolten werden.

 

Die tägliche Sollarbeitszeit ohne Mittagspause beträgt Montag bis Donnerstag 8 Stunden und Freitag 6 Stunden und 30 Minuten und kann nur innerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht werden.

 

Die Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich 38,5 Stunden.

 

2.4.           Fiktive Normalarbeitszeit (inkl Mittagspause)

 

Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,

Freitag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

 

Die fiktive Normalarbeitszeit dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit im Falle von Dienstverhinderungen usw.

 

2.5.           Mittagspause

 

Die Mittagspause beträgt 30 Minuten; diese Pause liegt außerhalb der Arbeitszeit, ist zum Einnehmen des Mittagessens bestimmt und gemäß der jeweils geltenden abteilungsinternen Regelung zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr in Anspruch zu nehmen.

 

3.      Allgemeine Grundsätze

 

3.1.           Monatliche Arbeitszeit

 

Die effektive Arbeitszeit soll grundsätzlich die monatliche Sollstundenzahl erreichen. Dabei sind Zeitvorträge zu berücksichtigen.

 

3.2.           Abrechnungszeitraum

 

Die Zeitdifferenz während des Abrechnungszeitraumes, somit auch der Übertrag von Zeitguthaben bzw von Zeitschulden von einem Abrechnungszeitraum auf den nächsten, darf nicht mehr als 25 Stunden betragen.

 

Wird von einem Arbeitnehmer während des Abrechnungszeitraumes die Grenze des Negativsaldos überschritten, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beiziehung des Betriebsrates Gespräche über den Abbau der Zeitschulden aufzunehmen. Wird die zulässige Grenze des Negativsaldos binnen angemessener Frist vom Arbeitnehmer dennoch nicht erreicht, kann es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solange untersagen, weitere Minusstunden zu konsumieren, bis der zulässige Saldo wieder erreicht ist.

 

Ein Abrechnungszeitraum beträgt drei Kalendermonate und endet jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw 31. Dezember eines Jahres.

 

3.3.           Zeitguthaben

 

Zeitguthaben können zur Ansparung von maximal vier arbeitsfreien Tagen im Jahr verwendet werden, welche im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten zu konsumieren sind. Bei Konsumation von einem dieser arbeitsfreien Tage wird der Gleitzeitsaldo um die Sollarbeitszeit laut Punkt 2.4. reduziert.

 

3.4. Überschreitungen

 

Darüber hinaus gehende Mehrleistungen sind im nachfolgenden Gehaltsabrechnungszeitraum als Überstunden abzugelten. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das Zustandekommen derartiger Überstunden seitens des Unternehmens nicht gewünscht wird und vom Arbeitnehmer jedenfalls versucht werden muss, eine Überschreitung der maximal übertragbaren Stunden zu vermeiden.

 

3.5. Sanktionen

 

Der Missbrauch und/oder Verleitung zum Missbrauch der durch diese Betriebsvereinbarung geschaffenen Einrichtungen zieht disziplinäre Maßnahmen nach sich.

 

4.      Überstunden

 

Bei der Arbeitszeiteinteilung ist darauf zu achten, dass Überstundenleistungen möglichst vermieden werden.

 

Die Leistung von Überstunden darf nur auf Anordnung des Vorgesetzten erfolgen.

 

Vom Arbeitgeber ausdrücklich außerhalb der Kernarbeitszeit angeordnete Arbeiten gelten als zuschlagspflichtige Überstunden.

 

Eine bestehende Zeitschuld oder ein Zeitguthaben bleibt durch die Ableistung von Überstunden unberührt.

 

5.      Zeiterfassung

 

5.1.           Zeiterfassungsgerät

 

Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt mittels eines Zeiterfassungsgerätes.

 

5.2.           Vorübergehende Abwesenheiten

 

Bei vorübergehenden Abwesenheiten von der Betriebsstätte aus dienstlichen oder wichtigen außerdienstlichen Gründen (mit Ausnahme der Mittagspause) ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: Ein Verlassen der Betriebsstätte ist nur mit Genehmigung des Vorgesetzten zulässig. Die Dauer der Abwesenheit wird ebenfalls unter Benützung eines Zeiterfassungsgerätes festgehalten.

 

5.3.           Arbeitsbeginn/-ende außerhalb der Betriebsstätte

 

Beginnt und/oder endet die Arbeitszeit außerhalb der Betriebsstätte und kann daher die Arbeitszeit zur Gänze oder teilweise nicht mittels des Zeiterfassungsgerätes registriert werden, gilt grundsätzlich die tägliche Sollarbeitszeit als erfüllt. Eine gegebenenfalls darüber hinaus erbrachte anrechenbare Dienstzeit bedarf der Bestätigung des Vorgesetzten

 

6.      Wirksamkeitsbeginn

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit .................... in Kraft.

 

...................., am ....................

 

....................                                                                ....................

Arbeitgeber                                                             Betriebsrat

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