MBVOrdnungsvorschriften
Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG
όber allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln
abgeschlossen zwischen Firma .................... und dem Betriebsrat fόr ....................
I. Rauchverbot
1. Ein absolutes Rauchverbot besteht fόr die Arbeitnehmer und Besucher an feuergefδhrdeten Stellen im Betrieb. Diese Stellen werden vom Arbeitgeber nach Beiziehung des Betriebsrates, des Brandschutzbeauftragten und der Sicherheitsvertrauensperson festgelegt, deutlich sichtbar gekennzeichnet und in einem Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung aufgelistet.
2. Arbeitgeber und Betriebsrat werden gemeinsam darauf hinwirken, dass das Rauchverbot beachtet wird. Der Arbeitgeber sichert zu, dass die Arbeitnehmer von ihm regelmδίig - zumindest einmal jδhrlich - in geeigneter Form an das Rauchverbot erinnert werden.
3. Bei besonders schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verstφίen gegen diese Anordnung haben die schuldhaft zuwiderhandelnden Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
4. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und der Sicherheitsvertrauensperson kann dieses Rauchverbot vom Arbeitgeber auch auf nicht feuergefδhrdete Betriebsabteilungen ausgedehnt werden, wenn zumindest ein Drittel der dort regelmδίig tδtigen Arbeitnehmer ein Rauchverbot verlangt. Wird ein entsprechender Wunsch an die Geschδftsleitung oder den Betriebsrat herangetragen, so kann eine Abstimmung darόber vorgenommen werden. Diese Abstimmung hat geheim und unter Aufsicht je eines Vertreters des Arbeitgebers und des Betriebsrates zu erfolgen. Wird aufgrund einer derartigen Abstimmung ein Rauchverbot erlassen, ist dies im Betrieb φffentlich bekannt zu machen sowie eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. Dieses Rauchverbot ist fόr alle Arbeitnehmer in gleicher Weise wie ein Rauchverbot an feuergefδhrdeten Stellen verbindlich.
5. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, entsprechend gekennzeichnete Sozialrδume sowohl fόr Raucher als auch fόr Nichtraucher einzurichten.
6. Der Arbeitgeber gewδhrt den Arbeitnehmern angemessene Rauchpausen, die in die Arbeitszeit eingerechnet werden.
II. Alkoholverbot
1. Um die Unversehrtheit der Arbeitnehmer und der betrieblichen Anlagen sicherzustellen, ist die Mitnahme von alkoholischen Getrδnken jeder Art in den Betrieb und der Genuss von alkoholischen Getrδnken wδhrend der Arbeitszeit grundsδtzlich verboten. Soweit es sich nicht um Fahrpersonal handelt, fόr welches das Alkoholverbot auch wδhrend der Pausen striktes einzuhalten ist, gilt dies nicht fόr den Genuss von geringen Mengen Bier wδhrend der Pausen.
2. Wird von Arbeitnehmern gegen dieses Verbot trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt oder besonders schwerwiegend verstoίen, behδlt sich der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Sanktionen vor.
III. Schlussbestimmungen
1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit .................... in Kraft.
2. Diese Betriebsvereinbarung gilt fόr alle Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat vertreten werden.
...................., am ....................
.................... ....................
Arbeitgeber Betriebsrat