MBVPensionskasse
Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18 a ArbVG
über den Beitritt zu einer Pensionskasse
abgeschlossen am heutigen Tag zwischen Firma .................... (im folgenden Arbeitgeber) und dem Betriebsrat für .................... wie folgt:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für seine Mitarbeiter (§ 2) eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse zu schaffen. Darin enthalten ist auch eine Vorsorge für jene Fälle, in denen Leistungen bereits vor Erreichen des Pensionsalters gem § 5 (1) anfallen (vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfall etc).
Der Arbeitgeber wird zu diesem Zweck mit der Pensionskasse .................... einen Pensionskassenvertrag abschließen, der die Umsetzung der in dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen sicherstellt.
Jener Teil der Vorsorge, der im Weg über die Pensionskasse erfolgt, wird durch die Zahlung von Beiträgen (§ 8) an die Pensionskasse finanziert. Die daraus resultierenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht.
Leistungen aus der Pensionskasse, die auf Beiträgen des Arbeitgebers gem § 8 (2) beruhen, werden auf die von ihm allenfalls zu erbringenden Pensionsleistungen aufgrund früherer Zusagen angerechnet.
Der Leistungsberechnung wird der jeweils gültige finanzmathematische Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde gelegt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die das 20. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer, die von dieser Betriebsvereinbarung erfasst sind, werden Anwartschaftsberechtigte (AWB) genannt.
§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Kündigung der Betriebsvereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit .................... in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung wird gem § 97 (4) ArbVG nur hinsichtlich jener Dienstverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet wurden.
2. Versorgungsleistungen
§ 4 Arten der Versorgungsleistungen; Allgemeines
(1) Aus der Zusatzvorsorge gebühren den Leistungsberechtigten (im folgenden LB) genannt, das sind ehemalige AWB des Arbeitgebers, die Anspruch auf eine Pensionskassenleistung haben, bzw den Hinterbliebenen von AWB oder LB (im folgenden HB genannt) folgende Versorgungsleistungen:
Den LB:
a) Alterspension
b) Vorzeitige Pension
Den HB:
a) Witwen/Witwerpension
b) Waisenpension
(2) Die angeführten Leistungen gebühren monatlich im vorhinein auf ein vom LB/HB bekanntzugebendes Konto. In den Monaten Juni und November gebührt je eine Sonderzahlung im Ausmaß der für den jeweiligen Monat zustehenden Leistung.
(3) Die gesetzlichen Abzüge sind von der Pensionskasse vorzunehmen, für die Erfüllung der jeweils geltenden steuergesetzlichen Bestimmungen bei Mehrfacheinkünften hat der LB/HB selbst zu sorgen.
(4) Valorisierung: Die Leistungen werden jährlich zum 1.1. entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Dotierung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Die sich daraus ergebenden Erhöhungen von Pensionszahlungen zwischen Jahresbeginn und Feststellung des rechnungsmäßigen Überschusses werden in Form einer Nachzahlung ehestmöglich von der Pensionskasse erbracht.
(5) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, wird das Kapital ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit versicherungsmathematisch verrentet. Eine weitergehende Verzinsung nachzuzahlender Beträge erfolgt nicht.
§ 5 Anspruchsvoraussetzungen für und Anfall der Versorgungsleistungen
(1) Alterspension: Die Alterspension gebührt dem AWB, wenn er das Antrittsalter für die gesetzliche Alterspension erreicht hat, das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber beendet und ein allfälliger kollektivvertraglicher, betriebsvereinbarungsgemäßer oder einzelvertraglicher Abfertigungszeitraum abgelaufen ist.
(2) Vorzeitige Pension: Die vorzeitige Pension gebührt dem AWB, wenn er vor Erreichung des Antrittsalters für die gesetzliche Alterspension Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (zB Berufsunfähigkeitspension; vorzeitige Alterspension) hat, das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber beendet und ein allfälliger kollektivvertraglicher, betriebsvereinbarungsgemäßer bzw einzelvertraglicher Abfertigungszeitraum abgelaufen ist.
(3) Witwen/Witwerpension: Die Witwen/Witwerpension gebührt im Falle des Ablebens einer/eines AWB/LB dem Ehegatten, dessen/deren Ehe mit der/dem AWB/LB zum Zeitpunkt deren/dessen Todes aufrecht war. Die Ehe mit einer/einem LB muss vor dem Anfall von deren/dessen jeweiliger Versorgungsleistung geschlossen worden sein.
(4) Waisenpension: Im Falle des Todes eines AWB/LB gebührt dessen Kindern (Kind) eine Waisenpension, sofern diese(s) nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gem § 260 ASVG haben (hat).
(5) Die Versorgungsleistungen fallen mit jenem Monatsersten an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllt sind.
§ 6 Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen
(1) Alterspension und vorzeitige Pension: Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Die Alterspension gebührt lebenslang, die vorzeitige Pension solange, als eine Leistung iSd § 5 (2) gem ASVG gebührt, nach Erreichen des Pensionsalters gem § 5 (1) lebenslang.
(2) Witwen/Witwerpension:
Bei Ableben als LB:
Die Pensionshöhe beträgt 60% von jener Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
Bei Ableben als AWB:
Die Pensionshöhe ergibt sich aus der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgten Verrentung des im Zeitpunkt des Todes für den AWB vorhandenen Deckungskapitals. Die Witwen/Witwerpension gebührt lebenslang.
(3) Waisenpension
Bei Ableben als LB:
Die Pensionshöhe beträgt 10%, bei Vollwaisen 20% von jener Pension, auf die der Verstorbene als LB zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
Bei Ableben als AWB:
Die Pensionshöhe ergibt sich aus der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgenden Verrentung des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Deckungskapitals, soweit es nicht zur Finanzierung der Witwen/Witwerpension verwendet wird. Die Waisenpension gebührt solange, als Anspruch auf eine entsprechende Pension nach dem ASVG besteht.
(4) Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen: Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist begrenzt mit der Höhe der Pension, die der verstorbene LB bezogen hat bzw die der verstorbene AWB bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine vorzeitige Pension angefallen. Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß Abs 2 und 3 diese Grenze, so werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
§ 7 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Verwirken und Erlöschen von Leistungsansprüchen
(1) Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Die Pensionskasse ist berechtigt,
- zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern, wenn der Leistungs- (Zahlungs-)empfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt hat bzw er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte;
- ihren Rückforderungsanspruch mit dem Leistungsanspruch des LB, bzw nach dessen Tod mit den Ansprüchen seiner Hinterbliebenen aufzurechnen.
(2) Verwirkung des Leistungsanspruches
Eine Leistung steht nicht zu
- Personen, die den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als 1-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind;
- dem AWB/LB/HB, der sich trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Pensionskasse weigert, am Verfahren zur Feststellung der Leistungsberechtigung mitzuwirken für die Dauer der Weigerung.
(3) Erlöschen des Leistungsanspruches
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des LB/HB, sofern die Ansprüche nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung früher enden.
3. Pensionskassenbeiträge
§ 8 Beiträge des Arbeitgebers
(1) Einmalbeitrag
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für jeden zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns dieser Betriebsvereinbarung AWB einen Beitrag in Höhe von 2 % der für diesen festgestellten und aufs Jahr hochgerechneten Bemessungsgrundlage mit Geltung für den Zeitraum .................... bis .................... zu leisten. Bemessungsgrundlage ist das dem AWB für Jänner .................... gebührende Gehalt.
(2) Laufende Beiträge
Der Arbeitgeber verpflichtet sich weiters, beginnend mit .................... für die AWB Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses in folgender Höhe an die Pensionskasse zu entrichten:
- 2 % vom Teil der Bemessungsgrundlage bis zum Betrag ....................,
- 4 % vom übersteigenden Teil bis zum Betrag ....................,
- für den diesen Betrag übersteigenden Teil erhöht sich dieser Prozentwert (von 4 %) pro jeweils weiteren ÖS 10.000,- (EUR 726,73) um jeweils weitere 2 %-Punkte; dh für die ersten ÖS 10.000,- (EUR 726,73) über dem Betrag .................... beträgt der Beitragssatz 6 % usw.
Die Bemessungsgrundlage bilden die pensionsanrechenbaren Bezugsteile. In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt, findet die Beitragsstaffel auf diese gesondert Anwendung (dh keine Zusammenrechnung aller Bezüge im betreffenden Monat).
Nachzahlungen sind den Bezügen in jenem Monat, für den sie erbracht werden, zuzurechnen. Für Zeiten, in denen der AWB gegen Entfall der Bezüge karenziert ist, oder in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, leistet der Arbeitgeber keine Beiträge. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Fälle der krankheitsbedingten Dienstverhinderung gem § 8 AngG bzw EFZG, wobei als Bemessungsgrundlage die für den betreffenden AWB zuletzt gültige zur Anwendung gelangt.
(3) Zahlung der Beiträge
Beiträge gemäß (1):
Die Beitragszahlung erfolgt in einem Betrag innerhalb von 14 Tagen entweder nach Wirksamkeitsbeginn dieser Betriebsvereinbarung oder bei allenfalls späterem Abschluss des Pensionskassenvertrages nach dessen Abschluss.
Beiträge gemäß (2):
Die Beitragszahlung erfolgt monatlich im vorhinein zum Ersten, spätestens aber zum Fünften eines Monats.
Unterjährige Unterschiede in der Beitragshöhe, zB durch Gehaltsänderungen, werden bei durchzuführenden Nachverrechnungen berücksichtigt.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber errechnet.
In den Beiträgen sind bereits die Verwaltungskosten der Pensionskasse enthalten, nicht aber die Versicherungssteuer. Diese wird im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß vom Arbeitgeber getragen und zusammen mit den Beiträgen an die Pensionskasse überwiesen.
§ 9 Beiträge der Arbeitnehmer
(1) Die AWB können nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Pensionskasse eigene, zu Leistungserhöhungen führende Beiträge an die Pensionskasse leisten.
(2) Diese können im Ausmaß eines Viertels, der Hälfte, von drei Vierteln oder in der Höhe der Arbeitgeberbeiträge geleistet werden, dürfen aber mit diesen zusammen das maximal zulässige steuerliche Ausmaß nicht übersteigen.
(3) Die Beiträge können jederzeit ohne Angabe von Gründen endgültig, also für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses, eingestellt oder für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren herab- oder ausgesetzt werden, sofern dies mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden der Maßnahme schriftlich bekannt gegeben wurde.
(4) Die aus Dienstnehmerbeiträgen resultierenden Leistungen werden nicht auf die vom Arbeitgeber allenfalls zu erbringende Pensionsleistung angerechnet.
(5) Die auf diese Beiträge entfallende Versicherungssteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß ist vom AWB zu tragen.
§ 10 Widerruf der Arbeitgeberbeiträge
(1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen widerrufen (einstellen), wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Beitragsleistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte.
(2) Mindestens drei Monate vor dem Widerruf ist mit dem Betriebsrat darüber zu beraten. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, welche über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
(3) Die bis zum Widerruf erworbenen Anwartschaften bleiben den AWB erhalten.
Die AWB können nach dem Widerruf der Beiträge des Arbeitgebers über die erworbenen Anwartschaften iSd § 6 (3) und (4) BPG in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag (§§ 12 und 13) im Zeitpunkt des Widerrufs den im § 6 (5) BPG in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag nicht übersteigt, kann auch eine Barabfindung erfolgen; über Verlangen des AWB ist die Barabfindung vorzunehmen.
(4) Die gemäß (3) gewählte Alternative ist der Pensionskasse schriftlich bekanntzugeben. Gibt der AWB binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbetrages ab, so wird die Anwartschaft in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt.
§ 11 Aussetzen und Einschränken der Arbeitgeberbeiträge
(1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken, sofern zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.
(2) Mindestens drei Monate vor dem Aussetzen bzw Einschränken ist mit dem Betriebsrat darüber zu beraten. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat auch eine fachkundige Person beiziehen, welche über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
(3) Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zum Aussetzen bzw Einschränken der laufenden Beitragsleistungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, sind die Beitragsleistungen zum nächsten Zahlungstermin wieder in ursprünglicher Höhe aufzunehmen.
(4) Während des Zeitraumes des Aussetzens bzw Einschränkens der Arbeitgeberbeiträge können die AWB entweder
- etwaige eigene Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken oder
- etwaige eigene Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder
- auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.
(5) Durch das Aussetzen oder Einschränken der Arbeitgeberbeiträge wird der Ablauf der vereinbarten Unverfallbarkeitsfrist gem § 12 (4) nicht berührt.
4. Unverfallbarkeit von Anwartschaften und Unverfallbarkeitsbetrag
§ 12 Unverfallbarkeit von Anwartschaften
(1) Die aus Dienstnehmerbeiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenversorgung werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles unverfallbar.
(2) Einmalbeiträge des Arbeitgebers gem § 8 (1) werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem .................... unverfallbar. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Termin, sind diese Beiträge im entsprechend aliquotierten Ausmaß unverfallbar.
(3) Die Unverfallbarkeit der aus anderen als den vorstehend angeführten Beiträgen des Arbeitgebers erworbenen Anwartschaften tritt nach Ablauf eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses ein.
Diese Frist von 5 Jahren gilt nicht:
- bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge der Insolvenz des Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstilllegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung der Beiträge verweigert,
- im Fall des berechtigten vorzeitigen Austritts des AWB, wobei darunter - unabhängig von der Erfüllung der dort angeführten Mindestdienstzeit, jedoch unter sinngemäßer Beachtung des § 23 a (5) AngG - auch die Fälle des § 23 a Abs (3) - (4 a) AngG zu verstehen sind,
- wenn die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ihres/seines Kindes oder Adoptivkindes beantragt und diesem Antrag vom Arbeitgeber stattgegeben wird,
(4) Beiträge des Arbeitgebers, welche gemäß Absatz (2) und (3) noch nicht unverfallbar geworden sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles den versicherungstechnischen Gewinnen in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugezählt.
§ 13 Unverfallbarkeitsbetrag
(1) Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der für den/die AWB aufgrund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig gebildeten Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten zur Leistung dieses Beitrages. Er darf nicht geringer sein als 95% der dem/der AWB zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 % des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG).
(2) Über den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß (1) kann der/die AWB iS von § 5 (2) und (3) BPG in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Sofern dieser Betrag im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses den in § 5 (4) BPG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrag nicht übersteigt, kann der/die AWB auch abgefunden werden; über sein/ihr Verlangen ist er abzufinden.
(3) Für den Fall des Verbleibs des/der AWB in der Pensionskasse (§ 5 (2) Z 1 und 5 BPG) ist über die resultierenden Rechte und Pflichten eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, finden die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages sinngemäß als Einzelvereinbarung Anwendung.
5. Ergänzende Rechte und Pflichten
§ 14 Information durch die Pensionskasse
(1) Die Pensionskasse wird jedem/jeder AWB einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenpension sowie vorzeitige Pension zur Verfügung stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die vom Arbeitgeber bzw vom AWB selbst geleisteten Beiträge.
(2) Der Inhalt des Pensionskassenvertrages sowie jede inhaltliche Änderung, welche die AWB/LB betrifft, ist diesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Um den AWB einen Einblick in die Gestion der Pensionskasse zu ermöglichen, verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Betriebsrat den Prüfbericht der Pensionskasse oder dessen, vom Prüfaktuar erstellte Kurzfassung (§ 21 (6) PKG) und den Rechenschaftsbericht des Abschlussprüfers (§ 30 (5) PKG) unverzüglich nach Einlangen von der Pensionskasse zu übermitteln.
(4) Die Pensionskasse wird im Leistungsfall dem Arbeitgeber das Jahresausmaß der gemäß Betriebsvereinbarung bzw Kollektivvertrag anrechenbaren Pensionsleistung mitteilen.
§ 15 Informationspflichten der AWB/LB/HB
(1) Alle AWB sowie die LB und HB sind verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften oder Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Anzahl der Kinder, sowie über die Zuerkennung bzw Aberkennung von Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers durch Vorlage des entsprechenden Bescheides zu informieren.
Die Information der Pensionskasse durch die AWB erfolgt durch den Arbeitgeber, der sich verpflichtet, die entsprechenden Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Die Änderung dieser Daten führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie der Pensionskasse schriftlich oder auf Datenträger zur Kenntnis gebracht wurden.
§ 16 Mitwirkung der AWB/LB an der Verwaltung der Pensionskasse
(1) Teilnahme an der Hauptversammlung:
Gem § 29 PKG können die AWB/LB sowie der Arbeitgeber an der Hauptversammlung der Pensionskasse teilnehmen, wobei ihnen die Informationsrechte des § 112 (2) Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.
(2) Mitwirkung an der Besetzung des Aufsichtsrates:
Gem § 27 PKG und den satzungsgemäßen Bestimmungen der Pensionskasse sind auch Vertreter der AWB/LB in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der AWB/LB sind im Rahmen der Hauptversammlung zu wählen.
Der Betriebsrat ist gesetzlich Beauftragter der AWB/LB des Arbeitgebers (§ 27 (5) Z 1 PKG) für die Wahl der Vertreter der AWB/LB in den Aufsichtsrat der Pensionskasse. Dem/Der einzelnen Wahlberechtigten steht jedoch das Recht zu, diese gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und das Wahlrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben. In diesem Fall verliert der Betriebsrat das Stimmrecht für den/die betreffende/n Wahlberechtigte/n.
(3) Beratungsausschuss:
Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuss gemäß den Regelungen des § 28 PKG errichten.
6. Kündigungs- und Auflösungsbestimmungen
§ 17 Kündigung des Pensionskassenvertrages
(1) Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Ansprüche der AWB/LB und HB abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Einhaltung der Bestimmungen des § 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (........) unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.
(2) Vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber muss die Übertragung der Vermögensteile der AWB/LB/HB und des Arbeitgebers an der Verwaltungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein. Die Sicherung dieser Übertragung ist vom Arbeitgeber dem Betriebsrat schriftlich nachzuweisen.
(3) Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages sind mindestens 95 % der dem beitragleistenden Arbeitgeber und den AWB/LB zugeordneten Vermögensteile zuzüglich mindestens 95 % des Anteils an der Schwankungsrückstellung zu übertragen.
(4) Von der Beendigung dieses Vertrages nicht erfasst sind AWB, deren Dienstverhältnis zum Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung bereits beendet ist, sowie bestehende Leistungsansprüche.
§ 18 Pflichten bei Beendigung und Abänderung der Betriebsvereinbarung
Der Arbeitgeber hat die Pensionskasse über die erfolgte Kündigung bzw einvernehmliche Auflösung oder Abänderung dieser Betriebsvereinbarung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Verweisungen
(1) Soweit nicht anderes angegeben, beziehen sich Verweisungen im Vertragstext auf Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung.
(2) Verweisungen auf Gesetze beziehen sich auf deren jeweils gültige Fassung.
§ 20 Information neuer Mitarbeiter
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, neu eintretende Mitarbeiter über diese Betriebsvereinbarung sowie über die Inhalte des Pensionskassenvertrages unverzüglich zu informieren.
§ 21 Datenverarbeitung
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat stimmen der automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung der arbeitgeber- und personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und der Übermittlung dieser Daten an die Pensionskasse und der Verarbeitung durch diese bzw durch einen Dienstleister iSd Datenschutzgesetzes zum Zwecke der Verwaltung und Feststellung der Anwartschaften und Leistungsansprüche zu. Der Arbeitgeber wird entsprechende Zustimmungserklärungen der Arbeitnehmer einholen und in Verwahrung nehmen.
§ 22 Kompetenz
Beide Vertragspartner bestätigen, dass der unterzeichnende Betriebsrat zum Abschluss dieser Vereinbarung im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen legitimiert ist.
§ 23 Schlussbestimmung
Auf in diesem Vertrag nicht geregelte Punkte finden der Geschäftsplan der Pensionskasse bzw die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Pensionskassengesetz und das Betriebspensionsgesetz, subsidiär die Bestimmungen des Kollektivvertrages, allenfalls einer Betriebsvereinbarung, Anwendung.
...................., am ....................
.................... ....................