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MBVSozialplan

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG

betreffend einen Sozialplan

 

abgeschlossen zwischen .................... und dem Betriebsrat für ....................

I.

 

1.      Einleitung

 

Der Sozialplan dient gem § 109 ArbVG der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile für Arbeitnehmer des Betriebes .................... aus Anlass der bevorstehenden Betriebsänderung: ....................

 

2.      Geltungsbereich

 

Der Sozialplan findet Anwendung auf alle Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG, die im Zeitraum von .................... bis .................... durch den Arbeitgeber gekündigt werden oder wurden oder deren Arbeitsverhältnis innerhalb des selben Zeitraums einvernehmlich aufgelöst wird oder wurde.

 

II.

 

1.      Versetzung im Unternehmen

 

1.1.           Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine Versetzung auf einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens angeboten werden kann.

1.2.           Bei einer Versetzung erfolgt keine Entgeltminderung. Bei vertragswidrigen Versetzungen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Versetzung erforderlich.

1.3.           Der erfolglose Versuch, einen entsprechenden Ersatzarbeitsplatz zu finden, ist dem Arbeitnehmer bzw dem Betriebsrat gegenüber glaubhaft zu machen.

 

2.      Kündigungen

 

2.1.           Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer durch diesen möglichst frühzeitig - sobald er auf einer inoffiziellen Kündigungsliste aufscheint - über das voraussichtliche Ende des Arbeitsverhältnisses zu informieren.

2.2.           Während der Kündigungsfrist - bei Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses - wird der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt und kann auch sofort, unter Verzicht auf die Einhaltung des Konkurrenzverbotes, ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Unternehmen beginnen.

2.3.           Zur Konsumation von Urlaub während der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet.

 

 

 

 

3.      Leistungen

 

3.1.           Abfertigungsansprüche werden gegenüber gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen nachstehend begünstigt.

3.2.           Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Erhöhung ihrer gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Abfertigungssumme um 25% derselben.

3.3.           Zusätzlich erhalten alle Arbeitnehmer ab dem 40. Lebensjahr für jedes Lebensjahr ÖS .......... (EUR ..........). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

3.4.           Jedes angefangene Arbeitsjahr zählt bei der Bemessung des Abfertigungsanspruches als vollendet.

3.5.           Arbeitnehmer, die bei angenommener Weiterführung ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Jahren ab Beendigung ein Dienstjubiläum iS des Kollektivvertrages feiern würden, erhalten die volle Jubiläumszahlung.

 

4.      Sonstiges

 

4.1.           Die Auszahlung sämtlicher Ansprüche, die über das monatliche Entgelt hinausgehen, erfolgt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

4.2.           Durch diese Vereinbarung werden günstigere Bedingungen aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder sonstiger Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

4.3.           Alle Sondervereinbarungen mit Arbeitnehmern sind dem Betriebsrat vom Arbeitgeber ehebaldigst mitzuteilen. Sondervereinbarungen können vom Arbeitnehmer binnen 48 Stunden nach Mitteilung an den zuständigen Betriebsrat rechtswirksam widerrufen werden.

4.4.           Streitfragen über die Auslegung dieses Sozialplanes werden vor Einschaltung des zuständigen Gerichts in einer von der zuständigen Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer besetzten Schiedskommission behandelt.

 

...................., am ....................

 

....................                                                              ....................

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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