MBVUmbauten
Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 9 ArbVG
betreffend Neu-, Zu- und Umbauten sowie sonstige bauliche Δnderungen von Betriebsstδtten
abgeschlossen zwischen der Firma .................... und dem Betriebsrat fόr ....................
1. Anlδsslich der Planung von Neu-, Zu- und Umbauten sowie sonstigen baulichen Δnderungen (im weitesten Sinn) von Betriebsstδtten - ausgenommen Baumaίnahmen, die aufgrund behφrdlicher Auflagen, zur Instandhaltung usw erforderlich sind - wird ein Bauausschuss errichtet. Aufgabe dieses Bauausschusses ist es, die vorgesehenen Maίnahmen auf ihre Zweckmδίigkeit, ihre Wirtschaftlichkeit und ihre Auswirkungen auf die Mitarbeiter zu prόfen.
2. Dem Bauausschuss gehφren an:
a) Die geschδftsplanmδίig Verantwortlichen der Betriebsorganisation und der Bauabteilung;
b) Der Obmann des Zentralbetriebsrates und zwei vom jeweiligen Betriebsrat zu nominierende Betriebsratsmitglieder;
c) Die Leiter der betreffenden Abteilungen und/oder der Leiter der Personalabteilung, sofern mit den baulichen Verδnderungen personelle Verδnderungen verbunden sind.
Den Vorsitz fόhrt entweder der von der Betriebsorganisation in den Bauausschuss delegierte Mitarbeiter oder der Leiter der Bauabteilung.
3. Der Bauausschuss ist όber alle Maίnahmen (inklusive jener aufgrund behφrdlicher Auflagen), die im Zusammenhang mit baulichen Δnderungen gemδί Punkt 1 geplant werden, ehest mφglich, jedoch spδtestens vor diesbezόglichen Beschlussfassungen, zu informieren.
Der Vorstand verpflichtet sich, die mit dem jeweiligen Projekt befassten Mitarbeiter der Gesellschaft zu beauftragen, auf Antrag des Bauausschusses diesen jederzeit όber den Stand der Planung und όber den Baufortschritt zu informieren.
Sδmtliche Informationen sind an den Vorsitzenden des Bauausschusses zu richten.
4. Der Bauausschuss wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.
Er ist beschlussfδhig, wenn mindestens zwei vom Vorstand nominierte Mitglieder und zwei Betriebsratsmitglieder anwesend sind.
Alle Beschlόsse werden einstimmig gefasst. Stimmenthaltung ist unzulδssig.
Den Sitzungen kφnnen, wenn dies zweckmδίig ist, auf Beschluss des Bauausschusses, diesem nicht angehφrende Personen in beratender Funktion zugezogen werden.
Es ist ein Protokoll zu fόhren, in dem das Ergebnis jeder Abstimmung und die gefassten Beschlόsse festzuhalten sind.
Angelegenheiten, in denen es zu keinem Beschluss gekommen ist, sind tunlichst in der nδchsten Sitzung neuerlich zu behandeln.
5. Die Beschlόsse des Bauausschusses όber durchzufόhrende Maίnahmen haben die Wirkung von Empfehlungen. Sie binden den Vorstand und den Betriebsrat erst, sobald diese den beschlossenen Maίnahmen zugestimmt haben.
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Arbeitgeber Betriebsrat