MBVUrlaubsjahr
Betriebsvereinbarung gem § 2 Abs 4 UrlG
abgeschlossen zwischen der Firma .................... und dem Betriebsrat für ....................
Die Firmenleitung und der Betriebsrat für Angestellte und Arbeiter kommen hiermit überein, das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr gem § 2 Abs 4 UrlG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umzustellen.
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer der Firma/des Werkes ....................
Regelungsgegenstand
Durch diese Betriebsvereinbarung wird für deren Geltungsbereich das Urlaubsjahr ab .................... vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung gebührt daher der Urlaub nicht in jedem Dienstjahr, sondern in jedem Kalenderjahr.
Neueintritte
Neueintretende Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres (Urlaubsjahres) eintreten, erhalten für das Eintrittsjahr den vollen Jahresurlaub gutgeschrieben, sofern der Eintritt in der ersten Jahreshälfte (also vor dem 1. Juli) erfolgt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Dienstverhältnis länger als sechs Monate dauert und somit die Wartezeit erfüllt wurde.
Bei neueintretenden Arbeitnehmern, die in der zweiten Jahreshälfte eintreten (also nach dem 30. Juni), wird für das Kalenderjahr des Eintritts der Urlaubsanspruch derart aliquotiert, dass sie für jedes begonnene Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes erwerben. Bruchteile von Urlaubstagen, die sich aus dieser Berechnung ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Bereits beschäftigte Arbeitnehmer
Die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres bereits beschäftigten Arbeitnehmer werden gesondert berechnet.
Das Dienstjahr, das im Kalenderjahr vor der Umstellung zwischen 1. Jänner und 30. Juni begonnen hat, endet am 31. Dezember. Der Urlaubsanspruch für dieses Dienstjahr gebührt im vollen Ausmaß.
Ein Dienstjahr, das zwischen 1. Juli und 31. Dezember begonnen hat, bildet zusammen mit dem Kalenderjahr ......... einen Umstellungszeitraum gem § 2 Abs 4 Z 3 UrlG. Es gebührt hiefür ein voller Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr .................... und ein aliquoter Anspruch für die Zeit vom Beginn des Dienstjahres im Jahre ......... bis 31. Dezember ........ Dieser aliquote Anspruch beträgt so viele 1/52 des Gesamtanspruches, wie viele begonnene Kalenderwochen im Jahr ......... das Dienstjahr gedauert hat. Bruchteile von Tagen sind aufzurunden.
Höherer Urlaubsanspruch
Wird in einem Kalenderjahr ab ......... unter Berücksichtigung der jeweiligen Anrechnung ein Dienstjahr erreicht, für das ein höherer Urlaubsanspruch gebührt, so steht dieser höhere Anspruch ab 1. Jänner dieses Kalenderjahres/ab 1. Jänner jenes Kalenderjahres, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, zu.
...................., am ....................
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Arbeitgeber Betriebsrat