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MBVWerkwohnung

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 7 ArbVG

betreffend die Vergabe von Dienst- bzw Werkwohnungen

abgeschlossen zwischen der Firma .................... und dem Betriebsrat für ....................

 

§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für sämtliche vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer.

 

Sie regelt die Vergabe von Wohnungen, an denen die Firma .................... (Arbeitgeber), gleichgültig aus welchem Rechtstitel (Eigentums-, Miet- oder sonstiges Recht), verfügungsberechtigt ist, an die von ihrem Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer. Im folgenden werden die betreffenden Wohnungen als Werkwohnungen bezeichnet.

 

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die Schaffung verbindlicher Richtlinien für die Vergabe dieser Wohnungen, um den Vergabevorgang nachvollziehbar und insbesondere nach sozialen Kriterien zu gestalten.

 

Aus ihr resultiert keine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmern Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Er erklärt jedoch seine Absicht, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten aus sozialen Erwägungen sich zu bemühen, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, um an der Deckung der Wohnbedürfnisse seiner Arbeitnehmer mitzuwirken.

 

§ 2 Antragstellung

 

Jeder männliche oder weibliche Mitarbeiter ist berechtigt, einen Antrag auf Überlassung einer Werkwohnung zu stellen.

 

Für die Antragstellung ist das Formular „Antragstellung - Werkwohnung“ zu verwenden. Der Antrag ist einzubringen beim Personalbüro, beim Betriebsrat oder direkt beim Wohnungsvergabeausschuss. Beim Personalbüro oder beim Betriebsrat eingelangte Anträge sind direkt an den Wohnungsvergabeausschuss weiterzuleiten.

 

Dem Antrag in Kopie beizuschließen sind die erforderlichen Unterlagen und Dokumente, insbesondere das Haushaltseinkommen und die familiäre Situation betreffend.

 

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf eine Werkwohnung. Der Antragsteller nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Vergabe von Werkwohnungen nach Maßgabe der verfügbaren Wohneinheiten und nach den in dieser Betriebsvereinbarung definierten Kriterien durch den Wohnungsvergabeausschuss erfolgt.

 

Der Wohnungsvergabeausschuss hat jährlich zum Ende des Kalenderjahres eine Wohnungsstatistik zu erstellen und der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat zu übermitteln.

 

§ 3 Wohnungsvergabe

 

Über die Vergabe von Werkwohnungen entscheidet der Wohnungsvergabeausschuss nach den in § 4 definierten Richtlinien.

 

Der Wohnungsvergabeausschuss besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils zwei Mitglieder von der Geschäftsleitung und vom Betriebsrat zu nominieren sind. Aus seinem Kreis ist ein Vorsitzender zu wählen. Kommt bei dieser Wahl keine Mehrheit zustande, wird der Vorsitzende seitens der Geschäftsleitung bestimmt.

 

Der Wohnungsvergabeausschuss tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Ein zwischenzeitliches Zusammentreten hat zum Zwecke der Wohnungsvergabe zu erfolgen, wenn eine Wohnung frei wird bzw andere Gründe ein Zusammentreten erforderlich machen. Der Vorsitzende hat die anderen Ausschussmitglieder unter Angabe des Grundes für das Zusammentreten einzuberufen.

 

Der Wohnungsvergabeausschuss hat die eingelangten Anträge zu sichten und eine Reihung der Anträge vorzunehmen. Bei Einlangen neuer Anträge ist diese Reihung zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Reihung der Anträge ist zumindest halbjährlich an die Geschäftsleitung sowie dem Betriebsrat zu übermitteln.

 

Jeder Antragsteller hat das Recht, nach erfolgter Reihung über seinen Rang informiert zu werden.

 

Wird eine Werkwohnung frei bzw steht eine neue Werkwohnung zur Vergabe an, so hat der Wohnungsvergabeausschuss entsprechend der Reihe der vorgemerkten Anträge diese Wohnung zuzuteilen.

 

Ein ausnahmsweises Abgehen von dieser Reihenfolge aus besonderen sozialen Gründen kann mit Mehrheit beschlossen werden, ist aber zu begründen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Diese Grundsätze gelten bei allen Entscheidungen des Wohnungsvergabeausschusses.

 

§ 4 Vergaberichtlinien

 

Die Reihung der Antragsteller ist insbesondere nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen. Dabei ist jeder Antrag nach Punkten zu bewerten, wobei einzig die Anzahl der zugeordneten Punkte für die Reihung maßgeblich ist:

 

Ausgangsbasis für jeden Antragsteller                             0 Punkte

Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird            plus 5 Punkte

Alleinverdiener                                                                    plus 5 Punkte

Alleinerhalter mit Kind                                                        plus 5 Punkte

 

Das Haushaltseinkommen (exklusive Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) ist für die Punktevergabe wie folgt zu berücksichtigen:

 

Haushaltseinkommen unter ÖS 20.000,- (EUR 1.453,46)                                8 Punkte

Haushaltseinkommen zwischen ÖS 20.000,- (EUR 1.453,46)
und ÖS 29.999,- (EUR 2.180,18)                                                             5 Punkte

Haushaltseinkommen zwischen ÖS 30.000,- (EUR 2.180,19)
und ÖS 39.999,- (EUR 2.906,90)                                                             2 Punkte

Haushaltseinkommen zwischen ÖS 40.000,- (EUR 2.906,91)
und ÖS 49.999,- (EUR 3.633,63)                                                             1 Punkt

Haushaltseinkommen ab ÖS 50.000,- (EUR 3.633,64)                        0 Punkte

 

Bei gleicher Punkteanzahl hat der Wohnungsvergabeausschuss über die Vergabe mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 5 Kündigungsgründe

 

Durch die Vergabe einer Wohnung an einen Mitarbeiter wird kein dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegendes Mietverhältnis begründet. Die Antragsteller nehmen zur Kenntnis, dass die Nutzung einer auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung überlassenen Wohnung grundsätzlich mit dem aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber verknüpft ist.

 

Endet das Dienstverhältnis, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Nutzungsrecht an der betreffenden Wohnung aufzukündigen. Dieses Kündigungsrecht kann auch an den Wohnungsvergabeausschuss delegiert werden. In jedem Fall ist der Wohnungsvergabeausschuss ehebaldigst von der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Wohnungsnutzers sowie von jeder Kündigung des Nutzungsrechtes durch die Geschäftsleitung in Kenntnis zu setzen.

 

Die Kündigungsfrist beträgt zumindest vier Monate zum Ende des Kalenderquartals und hat schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr, in Ausnahmefällen (insbesondere bei Tod eines zur Unterhaltsleistung verpflichteten Arbeitnehmers) sogar darüber hinaus, ausgedehnt werden.

 

Die Kündigung der Wohnung darf frühestens drei Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden. Unzulässig ist jedoch der Kündigungsausspruch vor Abgabe der Beendigungserklärung (zB Kündigung, einvernehmliche Lösung).

 

Wird das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet und hat das Nutzungsrecht an der Wohnung zum Zeitpunkt der Beendigung bereits 5 Jahre gedauert, ist die Kündigung der Wohnung nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter über eine andere für die ständige Nutzung geeignete Wohnmöglichkeit verfügt.

 

Die Kündigung durch den Nutzungsberechtigten ist mittels eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats möglich.

 

§ 6 Entgelt

 

Für die Dauer der Nutzung einer Werkwohnung hat der Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt zu leisten. Neben dem Nutzungsentgelt hat er für die der Wohnung entsprechenden Betriebskosten aufzukommen.

 

Die Höhe der jeweils aktuellen Sätze ist im Nutzungsvertrag, der anlässlich der Vergabe abzuschließen ist, aufzunehmen.

 

Das Nutzungsentgelt beträgt derzeit pro m² Wohnnutzfläche ÖS .......... (EUR ..........) und ist jährlich mit Stichtag .......... gemäß dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Für Wohnungen die vor dem .......... errichtet wurden, ist das Nutzungsentgelt zu kürzen. Die Kürzung beträgt .......... % pro Jahr, das zwischen dem Errichtungsjahr und dem Jahr .......... liegt. Ausdrücklich wird betont, dass die Werkwohnungen Sozialeinrichtungen des Betriebes darstellen und das Nutzungsentgelt daher zumindest um .......... % unter den ortsüblichen Kosten auf dem freien Wohnungsmarkt zu liegen hat. Ist diese Relation - aus welchen Gründen immer - nicht mehr gegeben, so hat der Betriebsrat das Recht, eine Neufestsetzung des Nutzungsentgeltes zu verlangen.

 

Für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnungen hat der Arbeitgeber aufzukommen.

 

§ 7 Schlussbestimmung

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit .................... in Kraft.

 

...................., am ....................

 

....................                                                              ....................

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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