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Antrag 02 / Urlaubsanspruch bei Erwerbsarbeitslosigkeit

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 156. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 27.11.2014

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB/FCG: für Zuweisung
FA: nein

 

Die 156. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer tritt für eine Urlaubsmöglichkeit bei voller existenzieller Absicherung für erwerbsarbeitslose Menschen im Arbeitslosenversicherungsrecht ein unter Berücksichtigung folgender Mindestvoraussetzungen:

  • Fünf Ferientage nach je drei Monaten Leistungsbezug;
  • Entfall von Melde-, Kursbesuchs und ähnlichen Verpflichtungen an den Ferientagen;
  • Freie Wahl der Ferientage durch die LeistungsbezieherInnen;
  • Uneingeschränkter Leistungsbezug an Ferientagen;
  • Möglichkeit des Sammelns von Ferientagen bis zum Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen.

 

Im Unterschied zu anderen Ländern Europas (etwa der Schweiz) ist es erwerbsarbeitslosen Menschen in Österreich nicht möglich, auf Urlaub zu fahren oder FreundInnen oder Verwandte außerhalb Österreichs zu besuchen, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren. Dies ist nicht nur unverständlich, sondern auch kontraproduktiv.

Das Fehlen einer existenziell abgesicherten Möglichkeit selbstbestimmten Urlaubs entspricht der Vorstellung, wonach erwerbsarbeitslose Menschen ohnehin nichts täten und unter Druck gesetzt werden müssten. Dies ist gleich in mehrfacher Hinsicht kontraproduktiv:

  • Gerade Auszeiten von den Verpflichtungen des Alltags ermöglichen Menschen eine Neuorientierung und somit auch eine bessere Orientierung auf berufliche Reintegration.
  • Gerade in Phasen von Erwerbsarbeitslosigkeit ist die Notwendigkeit, soziale Kontakte zu pflegen und aufrecht zu erhalten, besonders groß.
  • Es ist absurd, Familien den gemeinsamen Urlaub von Eltern und Kindern zu verwehren, weil etwa ein Mitglied arbeitslos ist.
  • Erwerbsarbeitslosigkeit ist kein begehrenswerter Zustand des Nichtstuns sondern eine psychisch wie physisch höchst belastende Situation. Es ist daher notwendig, auch erwerbsarbeitslosen Menschen die Gelegenheit zu selbstbestimmten Freizeiten zu ermöglichen.

Der vorliegende Vorschlag sieht bis zu 20 Werktage an Ferientagen im Rahmen des Leistungsbezugs für erwerbsarbeitslose Menschen pro Jahr vor. Dabei erhalten die Menschen nach jeweils 90 Tagen Leistungsbezug einen Anspruch auf 5 Werktage als Ferientage (zuzüglich an diese angrenzende Wochenend- oder Feiertage). Es obliegt nicht dem AMS, wann oder wo diese Tage verbracht werden. Eine rechtzeitige Meldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorausgesetzt, entfallen für die Ferientage die Verpflichtung etwa Kontrolltermine wahrzunehmen, Kursmaßnahmen zu besuchen oder Veränderungen des Aufenthalts bekanntzugeben. Einzig die Verpflichtung, die Aufnahme einer Beschäftigung bekannt zu geben, bleibt erhalten.

Ferientage fallen erstmals nach 90 Tagen des Leistungsbezugs an und somit erst wenige Tage vor Erreichung der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit. Eine missbräuchliche Nutzung dieser Tage zur Vereitelung etwa einer Betreuungsvereinbarung ist daher nicht möglich.

Unselbständige ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Ein Rechtsanspruch von erwerbsarbeitslosen Menschen auf insgesamt 4 Wochen im Verlauf eines Jahres ist somit jedenfalls gerechtfertigt. Angesparte Ferientage können im Block verbraucht werden. Nicht in Anspruch genommene Ferientage verfallen 12 Monate nach Entstehen des Anspruchs. Es ist daher möglich, nach einem vollen Jahr des Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Auszeit von insgesamt 4 Wochen in Anspruch zu nehmen.

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