Top Slogan-Wien

Alternative und Grüne GewerkschafterInnen / UG | A - 1040 Wien, Belvederegasse 10/1; Tel. 01-505 19 52

auge banner chilli 1

Antrag 12 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Antrag einstimmig angenommen Antragsbearbeitung

European Stability Mechanism - nicht ohne Bedingungen!



Im Rahmen des Europäischen Rats am 24./25. März 2011 wurde eine Ausweitung des „Euro-Rettungsschirms“ auf rund 700 Mrd. Euro beschlossen, der im Gegensatz zum bislang bis 2013 befristeten Mechanismus unter dem Titel „European Stability Mechanism (ESM)“ dauerhaft eingerichtet werden soll. Dieser ESM ist ein Teil der „Umfassenden Reaktion“ („Comprehensive Reaction“), also des wirtschaftspolitischen Maßnahmenpakets auf EU-Ebene, das u.a. auch das Legislativpaket der EU-Kommission sowie den Euro-Plus-Pakt umfasst.

Um den ESM einrichten zu können ist eine Änderung des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) erforderlich, welche in Österreich einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament bedarf. Diese Vertragsänderung, bezogen auf den Art. 136 lautet:

„Die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

Unabhängig von dieser Antragsänderung bedarf es für die Einrichtung des ESM einerseits Bareinlagen durch die Mitgliedsstaaten, andererseits Garantieerklärungen. Für Österreich betragen die Bareinlagen 2,2 Mrd. Euro, für abzurufendes Kapital und Garantieerklärungen sind im Bedarfsfall bis zu 17,3 Mrd. Euro an öffentlichen Mitteln bereit zu stellen.

Gerade aus ArbeitnehmerInnen- und Gewerkschaftssicht stand der „Euro-Rettungsschirm“ nicht zuletzt deswegen unter Kritik, weil ein Beitrag privater Gläubiger – in erster Linie Finanzmarkinstitutionen – zur Bewältigung der Schuldensituation des betroffenen Landes nicht oder nur unzureichend gegeben bzw. vorgesehen war/ist, während die Hauptlast des Schuldenabbaus der Bevölkerung des „geretteten“ Staates aufgebürdet wurde/wird – u.a. über massive Einschnitte in soziale Sicherungssysteme, in öffentliche Beschäftigung, über Eingriffe in die nationale Lohnpolitik, sprich massive Lohnkürzungen etwa im Bereich der Mindestlöhne.

Gleichzeitig finanziert die breite Allgemeinheit der „rettenden“ Staaten – in der überwiegenden Mehrheit die ArbeitnehmerInnen – mit ihren Steuermitteln sowohl Bareinlagen als auch allfällig abzurufendes Kapital bzw. Garantien, zur Sicherung der Vermögen von GläubigerInnen bzw. AnlegerInnen, deren Beitrag zum allgemeinen Steueraufkommen und damit zur Finanzierung der Rettungsaktionen gleichzeitig ein verschwindend geringer ist.

Es erscheint daher gerade in diesem Zusammenhang einmal mehr besonders gerechtfertigt die Frage, wer denn für die im Zuge der Krise entstandenen Kosten aufzukommen hat, neu zu stellen. Es ist wohl mehr als angebracht, dass jene, deren Vermögen und Besitz in der Vergangenheit über Bankenrettungspakete und „Euro-Rettungsschirm“ gesichert wurde und künftig über des ESM gesichert wird, nun endlich auch einen entsprechenden finanziellen Beitrag zur Bewältigung der Krise und Krisenkosten zu leisten haben.

In diesem Sinne scheint es aus ArbeitnehmerInnensicht mehr als angebracht, eine Zustimmung zum ESM seitens des Nationalrats an den Einstieg in eine umfassende Besteuerung von Vermögen, Vermögensübertragungen und Finanztransaktionen als Beitrag zur verursachensgerechten Finanzierung eines dauerhaften „Euro-Rettungsschirms“ zu binden.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die Abgeordneten zum Österreichischen Nationalrat auf, der Änderung des Artikels 136 sowie der erforderlichen Bareinlagen und Garantieerklärungen - im Sinne einer verursachensgerechten Finanzierung der Krisenkosten auf nationaler Ebene, sowie der Finanzierung dauerhafter Stabilisierungsmechanismen auf europäischer Ebene - nur unter der Bedingung des Einstiegs in eine umfassende Besteuerung von Vermögen, Vermögensübergängen sowie Börsengeschäften in Österreich – letztere bis zur Umsetzung einer EU-weiten Finanztransaktionssteuer - zuzustimmen.

Insbesondere gilt es das in Verfassungsrang stehende Prinzip der „Endbesteuerung“ von Geldvermögen aus selbigem zu entheben und dahingehend zu reformieren, dass im Rahmen einer Reform der Besteuerung von Vermögen und Vermögensübergängen tatsächlich jegliche Form von Vermögen entsprechend steuerlich erfasst werden kann.

Download: AUGE12-BAK-Euro-Rettungsschirm

Impressum