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Antrag 04/ Veränderung der Bestimmungen § 9 und § 10 AlVG ("Arbeitswilligkeit")

Antrag 04 der Auge/UG  zur  10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013 

 

Die Bestimmungen über die „Arbeitswilligkeit“ im Arbeitslosenversicherungsrecht entspricht weder den legistischen Mindestvoraussetzungen, die an eine Rechtsmaterie in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat erwartet werden dürfen, noch sind sie für den einzelnen Rechtsunterworfenen (und dieses Wort trifft hier auch wirklich zu) verständlich. Der oder die Einzelne hat nicht die Möglichkeit, aus dem Wortlaut des Gesetzes zu erkennen, wie er oder sie sich zu verhalten hat, um als „arbeitswillig“ angesehen zu werden und einen Leistungsanspruch zu erwerben.

 

Die völlig Unverständlichkeit und auch Unsachlichkeit des § 9 AlVG, in dem völlig unterschiedliche und nicht zusammenhängende Materien geradezu verwurstet werden, führt geradewegs zu regelmäßigen Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, also zu Sperren des Bezugs. In einer Mehrheit der Fälle sind die Betroffenen auf Grund unsachlicher Zuweisungen seitens des AMS gezwungen, eine Sperre in Kauf zu nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen. Dies ist eines modernen Rechtsstaates nicht würdig.

Internationale Studien belegen, dass die Sanktion der Leistungsverweigerung in der Existenzsicherung keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten von Menschen am Arbeitsmarkt hat und haben kann, da Sanktionen ex post eintreten, ohne dass dem Betroffenen seine Situation bewusst ist. Die Einstellung der Leistung hat als einzige Folge die Verstärkung der sozialen Ausgrenzung der Betroffenen und Ihres sozialen Umfelds. Da dies nicht Ziel staatlichen Handelns sein kann, ist § 10 AlVG in der derzeitigen Form zu streichen

 

Die 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer möge daher beschließen:

Die Vollversammlung der AK-NÖ tritt für die ehestmögliche Veränderungen des § 9 AlVG und die Abschaffung von § 10 AlVG ein.

 

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