Antrag 05/ Aufhebung des § 11 AIVG (Sperre des Arbeitslosengeldes für 28 Tage bei angeblich"verschuldeter" Beendigung eines Dienstverhältnisses
Antrag 05 der Auge/UG zur 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 24.Mai 2013
§ 11 AlVG sieht die Sperre des Arbeitslosengeldes für 28 Tage bei angeblich „verschuldeter“ Beendigung eines Dienstverhältnisses vor. Diese Bestimmung ist schikanös, unsachlich und arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv.
Unsachlich, weil unterschiedlichste Sachverhalte in der Praxis in den Begriff des „Verschuldens“ hineininterpretiert werden, die mit „Schuld“ überhaupt nichts zu tun haben. Tatsächlich verlagert § 11 in der Praxis das soziale Risiko vollständig zu den betroffenen ArbeitnehmerInnen, ohne ihnen Optionen offen zu lassen, mit denen sie den Eintritt oder Nichteintritt der Rechtsfolge beeinflussen können. Das wird allein schon daran erkennbar, dass sowohl der unfreiwillige Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung durch den Arbeitgeber wie auch die Selbstkündigung gleichermaßen zur selben Rechtsfolge führen.
Schikanös, weil die Anwendung von § 11 nicht etwa eine Verhaltensänderung der Beteiligten (Unternehmen und ArbeitnehmerInnen) zur Folge hat (oder überhaupt haben kann), sondern ausschließlich zum Ziel hat, das Einkommen der betroffenen arbeitslosen Menschen zu reduzieren. Dieser Effekt lässt sich auch berechnen: Eine Sperre nach § 11 AlVG führt angesichts einer durchschnittlichen Verweildauer in der Arbeitslosenversicherung von 96 Tagen (März 2013) zum faktischen Verlust von 30% der Leistung.
Arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv ist § 11 AlVG, da er unselbständig Erwerbstätige an jener Mobilität hindert, die von Sozial- und ArbeitsmarktbürokratInnen regelmäßig eingefordert wird.
Die 10. Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen:
Die Vollversammlung der AK-NÖ tritt für die ehestmögliche und ersatzlose Aufhebung des § 11 AlVG ein.