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Antrag 01/ Keine Ausnahme von Banken bei der Entsendung von BetriebsrätInnen in den Aufsichtsrat von „Muttergesellschaften

Antrag 01 der AUGE/UG zur 11. Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich am 14.11.2013

 

Im § 110 des ArbVG wird die Mitwirkung der Betriebsräte in den Aufsichtsräten geregelt. Im Besonderen regelt Absatz 6 die Entsendung von Betriebsräten von Tochtergesellschaften in den Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft, und zwar dann, wenn sie diese „einheitlich leitet oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent“ diese beherrscht. Diese Regelung gilt nur, wenn in dem herrschenden Unternehmen maximal die Hälfte der ArbeitnehmerInnen des Gesamtkonzerns beschäftigt sind.

Im letzten Satz des Absatzes grenzt diese Regelung die BetriebsrätInnen der Finanzindustrie aus: „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen.“

Preiss, in seinem Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (2002, 489), schreibt dazu, dass diese Regelung „dann sachgerecht (ist), wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten oder Versicherungen handelt“. 

Es ist in der österreichischen Banken- und Versicherungsbranche in den letzten Jahren eine Tendenz zu beobachten, dass das Kerngeschäft in einem „Mutterunternehmen“ verbleibt und Dienstleistungen z.B. wie Backoffice, Leasing, Factoring, Zahlungsverkehr in eigene Tochterunternehmen ausgelagert werden. Die Absicht dahinter ist zum einen die MitarbeiterInnen in „schlechtere“ Kollektivverträge zu bringen, zum anderen die Betriebsräte dieser Unternehmen von der Mitwirkung der steuernden Muttergesellschaft auszuschließen.

Preiss stellt klar, dass für solche Beteiligungen ein Ausschluss der Konzernentsendung „nicht sachgerecht“ ist. Und weiter: „Diese Ausnahmebestimmung sollte – auch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – in ihrem Anwendungsbereich auf branchenfremde Beteiligungen eingeschränkt werden“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die 11. Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich möge daher beschließen:

Der letzte Satz des § 110 ArbVG Abs 6 ist zu streichen.

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