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Antrag 03 / Berücksichtigung von sozialen und umweltpolitischen Belangen bei der Vergabe von Aufträgen durch die Öffentliche Hand

Antrag 3 der AUGE/UG -  Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 141. Vollversammlung der AK-Wien am 12. November 2004

Antrag angenommen

FSG, FA, GA, BM, BDFA, GLB: Ja

ÖAAB: für Zuweisung

 

Die 141. Vollversammlung der AK-Wien fordert:

  • Ein verpflichtendes Mainstreaming*) der Berücksichtigung von sozialen und umweltpolitischen Belangen im Zuge der Novellierung des österreichischen Bundesvergabegesetzes;
  • Die Integration von sozial-, arbeitmarkt- und umweltpolitischen Zielsetzungen in alle Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand;
  • Die Bewertung des Mehrwerts bzw. der Folgekosten in Bezug auf sozial-, arbeitsmarkt- und umweltpolitischen Aspekte bei der Ermittlung des Bestbieters.

 

Die öffentliche Auftragsvergabe hat ohne Zweifel große wirtschaftliche Bedeutung, sowohl in der europäischen Union als auch in Österreich. Die europäische Richtlinie zur Vergabe und das österreichische Bundesvergabegesetz sind Regelungen, die einen transparenten und nichtdiskriminierenden Wettbewerb um Aufträge der öffentlichen Hand sicherstellen sollen.
Gleichzeitig bieten beide Regelungen Gestaltungsspielräume der öffentlichen Hand. Der ausdrückliche Hinweis darin auf die Möglichkeit zur Berücksichtigung von sozialen und umweltpolitischen Belangen in der Vergabe stellt sicher, dass sozial-, arbeitmarkt- und umweltpolitischen Kriterien in die Ermittlung des Bestbieters einbezogen werden können.
Dies eröffnet die Möglichkeit, in allen Ausschreibungsvorhaben derartige Zielsetzungen adäquat zu berücksichtigen.

 

Begründung:
Zur Zeit fehlt in der Vergabepraxis eine ganzheitliche Sicht. Zielsetzungen im Bereich der Sozial-, Arbeitsmarkt- und Umweltpolitik werden nur in Einzelfällen berücksichtigt.
Wir gehen davon aus, dass die Möglichkeit der Berücksichtigung von sozialen und umweltpolitischen Belangen in den europäischen Vergaberichtlinien vom März 2004 den Auftraggebern die Option einräumt, derartige Zielsetzungen mit der Ermittlung des Bestbieters zu verbinden.
Auch unter den bestimmenden Vergaberichtlinien und unter der Prämisse der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im europäischen Binnenmarkt können beispielsweise Ziele der aktiven Arbeitsmarktpolitik mit öffentlicher Auftragsvergabe verbunden werden.
Unabhängig von der Diskussion über die Herausnahme von nicht-prioritären Dienstleistungen aus der Vergaberegelung und der Etablierung eines eigenen Rahmens unter der Voraussetzung der Transparenz und Nichtdiskriminierung besteht im Bereich der prioritären Dienstleistungen Spielraum, politische Zielsetzungen zu berücksichtigen.
Beispiele dafür könnten die Integration von Menschen mit Benachteiligungen als Teil des Anbotes, die Kooperation im Bereich der Zulieferung mit Beschäftigungsprojekten, die Einhaltung und Weiterentwicklung von Umweltstandards bei der Ermittlung des Bestbieters sein.
Es ist nicht einsehbar und widerspricht einem ganzheitlichen Ansatz, wenn auf der einen Seite aktive Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik mit einem erheblichen finanziellen Aufwand betrieben wird und auf der anderen Seite der viel größere gesellschafts- und wirtschaftspolitische Spielraum im Sinne der öffentlichen Hand als gestaltender Auftraggeber ungenutzt bleibt.

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