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Antrag 07 / Neuregelung der Hinterbliebenenpension

Antrag 7 der AUGE/UG Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen Zur 144. Vollversammlung der AK-Wien am 17. Mai 2006

Antrag angenommen (Ausschuss Sozialversicherung)

FSG, BM, BDFA, GLB: Ja

ÖAAB: Nein

FA, GA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die 144. Vollversammlung der AK Wien fordert eine Neufassung der Regelungen über das Zustandekommen der Hinterbliebenenpension, die sicherstellt, dass

  • bei die Feststellung der Höhe der Hinterbliebenpension auf die von beiden PartnerInnen zum Zeitpunkt des Eintreten des Versicherungsfalls erworbenen Versicherungsansprüche abgestellt wird.
  • vorübergehende Einschränkungen des Lebensstandards resultierend aus gesundheitlichen Einschränkungen, Arbeitslosigkeit, der Betreuung und Begleitung von erkrankten PartnerInnen nicht zur Reduktion der Hinterbliebenenrente führt.
  • ältere Erwerbstätige etwa die Familienhospizkarenz zur Begleitung erkrankter Angehöriger in Anspruch nehmen können, ohne eine sich daraus ergebende Schlechterstellung bei der Bemessung der Hinterbliebenenpension in Kauf nehmen zu müssen.

Im Zuge des blindwütigen Kahlschlags der gegenwärtigen Bundesregierung gegen das System der sozialen Absicherung im Alter wurde im Jahr 2000 auch tiefgreifend in das System der Hinterbliebenenpension eingegriffen. Die Höhe der Hinterbliebenenpension orientiert sich seither nicht mehr primär an erworbenen Ansprüchen, sondern am Haushaltseinkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einem bestimmten Zeitraum.

Das Abstellen auf das Haushaltseinkommen zum Todeszeitpunkt wurde vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2000 mit folgender Begründung aufgehoben:

„Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241/1966, S 172). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein.

Die gemäß §264 Abs2 bis Abs5 anzustellende Vergleichsberechnung spiegelt jedoch in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage der/des Hinterbliebenen wider. Dies insbesondere dann, wenn im Einzelfall ungeachtet des Vorliegens einer solchen Bemessungsgrundlage ein Pensionsanspruch nicht besteht und auch nicht erwartet werden kann, das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage aber zu einer Verminderung oder gar zu einem gänzlichen Entfall der Hinterbliebenenpension führt. Insoferne sind die Bestimmungen des §264 Abs2 bis Abs5 ASVG nicht geeignet, das wesensbestimmende Ziel der (Regelungen über die) Witwen(Witwer)pension, nämlich eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern, zu erreichen. Diese Bestimmungen sind somit unsachlich.“
(VfGH Slg. 16923 vom 27. Juni 2003)

Die Neufassung der vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen stellten in der Folge nicht mehr auf den Lebensstandard zum Zeitpunkt des Todes, sondern auf jenen des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Tod des Partners oder der Partnerin der/des Hinterbliebenen ab.

Nach heftiger Kritik der Oppositionsparteien und dem erwartungsgemäßen Auftreten von aus dieser Orientierung auf die letzten zwei Lebensjahre resultierenden Härtefällen sowie einer drohenden neuerlichen Verurteilung durch den VfGH wurde der Beobachtungszeitraum nunmehr auf vier Jahre verlängert. Dennoch kann auch diese Verlängerung des Beobachtungszeitraums erhebliche Härtefälle nicht verhindern. Insbesondere in jenen Fällen, in denen der oder die verstorbene PartnerIn vor dem Tod langen Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit ausgesetzt war, treten unglaubliche Härten auf. Diese multiplizieren sich geradezu, wenn die/der hinterbliebene PartnerIn die eigene Erwerbstätigkeit zur Pflege oder Begleitung einer erkrankten Person vorübergehend reduzieren oder gar aufgeben.

Die Notwendigkeit, das Abstellen auf einen kurzen Vergleichszeitraum zu ändern, ist umso dringlicher, als immer mehr Menschen nicht aus der Erwerbstätigkeit, sondern aus der Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Pension gehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass aus diesem Grund ein unfreiwillig reduzierter Lebensstandard Grundlage der Berechnung der Hinterbliebenenpension wird, ist sehr hoch.

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