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Antrag 26 / Kinderbeistand-Gesetz verbessern

zur 152. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 3. November 2009

Antrag zugewiesen (Ausschuss f. Rechtsschutz u. Rechtsberatung)
FA, GA, GLB, Türkis, Kom., BDFA: JA
FSG, ÖAAB, Persp., BM: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Daher fordert die Arbeiterkammer Wien, dass
• der gesetzliche Kinderbeistand auf deren Wunsch auch für Kinder/Jugendliche über das 14. Lebensjahr hinaus bis zum Erreichen der Großjährigkeit gewährt werden muss
• der Kinderbeistand für beide Eltern kostenfrei sein muss
• im Vorfeld detailliert geregelt wird, welche Tätigkeiten (Gerichtstermine, Gespräche mit Kind, Eltern und nahen Bezugspersonen, Aktenstudium, Dokumentationen, Telefonkosten, etc.) in welchem Zeitaufwand vergütet werden.


Die Einführung eines Kinderbeistandes, der das Kind in strittigen Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren entlastet und dem Willen des Kindes Gehör und Wirksamkeit verschafft, ist begrüssenswert. Es ist erfreulich, dass dadurch das Kindeswohl in einem umfassenderem Sinn berücksichtigt wird.

Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die Bestellung des Kinderbeistandes nur bis zum 14. Lebensjahr möglich sein soll. In einer derart belastenden Situation ist aber davon auszugehen, dass auch bei Jugendlichen über das 14. Lebensjahr hinaus eine derartige Unterstützung notwendig und sinnvoll sein kann, zumal laut UNKinderrechtskonvention jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, rechtlich als Kind anzusehen ist.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Kostentragung für den Kinderbeistand durch die Eltern mit pauschal je EUR 500,- ist abzulehnen. Vorrangig soll die Begleitung durch einen Kinderbeistand Kinder in schwierigen Trennungssituationen entlasten. Unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern sollten alle Kinder, die Bedarf an einem Kinderbeistand haben, in dessen Genuss kommen können.
Im Hinblick darauf, dass Familien in einer Scheidungs- oder Trennungskrise häufig auch mit einer angespannten finanziellen Situation konfrontiert sind, ohne dass zwangsläufig die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen, erscheint die vorgesehene Gebühr kontraproduktiv. Auch, dass aufgrund der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Familien mit einem oder mehreren Kindern (v.a. aufgrund des Einkommensausfalles durch die Kinderbetreuung) im Verfahren wirtschaftlich schwächere und wirtschaftlich stärkere Elternteile einander gegenüberstehen, ist in keiner Weise berücksichtigt. Die mögliche Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe stellt eine zusätzliche Hürde für die Inanspruchnahme eines Kinderbeistandes dar und kann das Verfahren verzögern.

Um Rechts-, aber auch Finanzierungssicherheit zu schaffen, ist im Gesetz auch eine Regelung über Umfang und Art der vergüteten Tätigkeiten zu treffen

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