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Antrag 14 / Lückenschließung beim Kindesunterhalt im geltenden Unterhaltsvorschussgesetz

zur 150. Vollversammlung der AK-Wien am 1. April 2009

Antrag angenommen

FSG,FA, GA, BDFA, GLB: JA

ÖAAB: NEIN

BM: für Zuweisung

Antragsannahme

 

Die 150. Vollversammlung der AK-Wien fordert daher die Schließung dieser Lücken im Unterhaltsvorschussgesetz und eine Sicherung des Kindesunterhalts.


Grundsätzlich sind beide Elternteile gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, der betreuende Elternteil erbringt durch die Betreuung des Kindes seinen Anteil, der andere Elternteil durch Zahlung des Unterhalts in gesetzlich geregelter Höhe. In vielen Fällen erhalten Kinder jedoch keinen oder zu wenig unregelmäßig Unterhalt vom nicht betreuenden Elternteil.

Im Jahr 1976 wurde durch das Unterhaltsvorschussgesetz ein System der Unterhaltsbevorschussung geschaffen. Unterhaltsbeiträge zu deren Zahlung der nicht betreuende Elternteil verpflichtet ist, die von diesem aber auch mit gerichtlicher Hilfe nicht rechtzeitig oder vollständig erlangt werden können, werden durch Leistungen der öffentlichen Hand ersetzt.

Kann der nicht betreuende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung jedoch unverschuldet, etwa infolge von Krankheit oder unvermeidbarer Arbeitslosigkeit nicht nachkommen, so besteht – nach dem auch auf die Leistungsfähigkeit des Schuldner Rücksicht nehmenden Unterhaltsrecht des ABGB – kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil.
Ist der Elternteil nicht existent (z.B. wegen dessen Ableben oder mangels Feststellung der Abstammung des Kindes) wird ebenfalls kein Unterhaltsvorschuss geleistet.
In diesen Fällen sind nach bürgerlichem Recht der betreuende Elternteil und die Großeltern subsidiär verpflichtet, (auch) für den Geldunterhalt des Kindes aufzukommen.

Diese Regelungen stellen eine massive Ungleichbehandlung von Kindern dar und verschärfen die Armutsgefährdung von Ein-Eltern-Familien und ihren Kindern enorm.

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