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Antrag 12 / Nein zu unfairen und nicht rechtskonformen befristeten Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen

zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag abgelehnt
ÖAAB, Persp., BM, GLB, KomIntern, BDFA: ja

FSG: nein
FA, GA, Türkis: für Zuweisung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

1. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber, das Land Wien auf, die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) im Paragraf 2 derart zu verändern, dass im Zusammenhang mit einem Sondervertrag nach Paragraf 54 zur Stadt Wien eine uneingeschränkt befristete Verlängerungsmöglichkeit nicht mehr möglich ist.

2. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien auf, die Probezeit nach Paragraf 2 Absatz 4 VBO zu respektieren und die Praxis, die im Dienstrecht verankerte Probezeit mit befristeten Dienstverhältnissen zu umgehen, sofort einzustellen.

3. Die Arbeiterkammer Wien fordert den Dienstgeber Stadt Wien auf, die Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 (Verordnung der Stadt Wien auf Beschluss des Wiener Gemeinderates) nicht zur Umgehung von eigentlich unbefristet abzuschließenden Dienstverträgen zu missbrauchen. Diese Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 ist eigentlich eine dienstrechtliche Erweiterung der VBO und soll die dienstrechtlichen Aspekte einer befristeten Beschäftigung zur Stadt Wien regeln. Die Stadt Wien als Dienstgeber benützt diese Dienstvorschrift zur befristeten Beschäftigung von zum Beispiel „Aushilfsbediensteten“, obwohl eine dauernd anfallende Arbeit von diesen Bediensteten erledigt wird und umgeht so die Bestimmungen der entsprechenden EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse, die eindeutig festlegt, dass für eine Befristung eine genaue Einzelüberprüfung stattfinden muss und dass für solche Arbeits- und Dienstverhältnisse eine strenge Begründung notwendig ist.

Die Richtlinie der Europäischen Union über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) ist seit 2001 geltendes Recht in allen EU-Staaten. Es wäre daher selbstverständlich, dass auch die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Wien auf diese europäische Rechtslage angeglichen wird. Der im Antrag angesprochene Paragraf 2 Absatz 5 VBO 1995, „Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach § 54 eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.“ muss daher umgehend richtlinienkonform verändert werden, wobei die Richtlinie der EU nur das minimale Maß an Schutz gewährleisten soll, dem Land Wien wäre es natürlich möglich, eine noch bessere Schutzbestimmung in das Dienstrecht aufzunehmen.

 

Die in der Vertragsbedienstetenordnung 1995 der Stadt Wien festgelegte Probezeit von maximal einem Monat sollte doch, entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung, unbedingt vom Dienstgeber in der Praxis umgesetzt werden. Leider ist dies nicht der Fall: Systematisch umgeht der Dienstgeber Stadt Wien in allen Bereichen, im Magistrat, in den Betrieben und in den Unternehmungen der Stadt Wien diese gesetzliche Schutzbestimmung für die neu aufgenommenen Bediensteten der Stadt Wien. Der Dienstgeber Stadt Wien schließt systematisch befristete Dienstverträge mit neu aufgenommenen Vertragsbediensteten ab, um die Probezeit in unzulässiger Weise zu umgehen bzw. zu verlängern. Mit dieser Anstellungspraxis umgeht der Dienstgeber auch die im Dienstrecht vorgesehene Vorgangsweise im Fall von Kündigungen. Die EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse stellt eindeutig fest, dass das Normalarbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeits- und Dienstverhältnis ist, eine Befristung kann nur aus sachlichen Gründen (die objektiv feststellbar sind wie wirkliche Saisonarbeitsverhältnisse oder Karenzvertretungen) ausgesprochen werden. Wenn ein Dienstverhältnis im Prinzip unbefristet zu besetzen ist, dann ist eine willkürliche Befristung und im Besonderen eine Umgehung der im Dienstrecht vorgesehenen Probezeit nicht zulässig.

Es ist außerdem von Seiten der Arbeiterkammer Wien nicht hinnehmbar, dass die Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbediensteten pauschal und ohne genaue, einzelne und strenge Überprüfung auf der Grundlage der gültigen EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Die immer wieder vorgebrachte Begründung seitens des Dienstgebers, solche befristeten Dienstverhältnisse sind nur deshalb rechtskonform, weil eine gesetzliche Basis – eben die VBO 1995 und die Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997 existiert, ist zurück zu weisen. Jede befristete Beschäftigung, jedes befristetes Dienstverhältnis der Stadt Wien (im Übrigen auch der ausgegliederten Unternehmen, Fonds und Vereine) erfordert eine sachliche und strenge Rechtfertigung und Begründung nach der EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse.

 

 

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