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Antrag 15 / Schluss mit dem Angriff auf den Kollektivvertrag grafisches Gewerbe! Nein zum Missbrauch demokratischer Rechte der Belegschaft durch Arbeitgeber!

 zur 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 17. Oktober 2012

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB, FA, Persp., BM, GLB, KomIntern, BDFA: ja
GA, Türkis: für Zuweisung

Antragsbearbeitung


Die 158. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien lehnt jeden Versuch ab, den Geltungsbereich des Kollektivvertrag grafisches Gewerbe einzuschränken. Die AK unterstützt in diesem Sinne Feststellungsklagen um Rechtssicherheit herzustellen.

Die Copyshops sind dem KV grafisches Gewerbe – Druckereien nach vereinfachtem Verfahren zuzuordnen. Dies ist vom „Sozialpartner“ Wirtschaftskammer einzufordern.

Betriebsräte, die im Rahmen ihrer Funktion als BelegschaftsvertreterInnen zur Durchsetzung kollektiver Rechte – wie etwa der Zuordnung zum entsprechenden KV mittels einer Feststellungs-Klage – tätig werden, müssen die Interessen der von ihnen vertretenen Belegschaften ohne Angst vor Sanktionen seitens der Arbeitgeber wahrnehmen können.

Jeder Versuch, Betriebsratsrechte zu beschneiden oder als Geschäftsführung/ Arbeitgeber demokratische Mitbestimmungsrechte der Belegschaften – wie etwa die Möglichkeit, Betriebsräte abzuwählen - missbräuchlich einzusetzen – wie der oben erwähnte Fall nahelegt - wird seitens der AK Wien entschieden abgelehnt und verurteilt.


Der Betriebsrat der Firma Copyboxx GmbH versucht seit über einem Jahr mit Unterstützung der zuständigen Gewerkschaft GPA-djp die Anerkennung des Kollektivvertrages grafisches GewerbeDruck nach vereinfachten Verfahren für die Copyshops mit Hilfe einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) zu erreichen.

 

Aus der Insolvenzmasse der Firma Pavlu Kopie-Druck-Repro Gesellschaft m.b.H. als Assetkauf vom einem der ehemaligen Geschäftsführer aufgekauft, wird die Firma unter rechtlich bedenklichen Rahmenbedingungen betrieben. So wurde der Betrieb monatelang nicht ordnungsgemäß ins Firmenbuch eingetragen und keine Kammerumlage bezahlt. Auch die 21 (!) Beanstandungen des Arbeitsinspektorats in nur einer Filiale(!) wurden wiederholt ignoriert und trotz unverzüglicher Fristsetzung bis heute nicht vollständig behoben.

 

Ebenso wurde die vom Magistratischen Bezirksamt durchgeführte Betriebsprüfung ignoriert und die dabei verordnete Arbeitsplatzevaluierung nie durchgeführt. Auch andere Auflagen des Mag. Bez. Amt zum Schutz der KundInnen wurden bis heute nicht erfüllt. Es wurden lediglich niedrige Strafen wegen Missachtung bezahlt.

 

Auch grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie Arbeitszeitregelungen, Überstunden- und Zuschlagsauszahlungen, zustimmungspflichtige Maßnahmen, ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, die zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften wurden gröbstens verletzt bzw. komplett ignoriert.

 

Interventionen des Betriebsrates wurde durch beflissentliche Verweigerung von Verhandlungen bzw. getätigte Zusagen, die nicht eingehalten wurden, ad absurdum geführt.

 

Als die Klage zur Durchsetzung des KV für das grafische Gewerbefür die gesamte Branche relevant - eingereicht wurde, kam es in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang zu einer Belegschaftsinitiative zur Abwahl des amtierendes Betriebsrats, die insbesondere von Beschäftigten aus dem Umfeld der Geschäftsleitung getragen wurde. Die Abwahlinitiative war am 1. August 2012 bedauerlicherweise erfolgreich, nicht zuletzt aufgrund der kurz zuvor erfolgten Einstellung dreier – und inzwischen schon wieder gekündigter - neuer MitarbeiterInnen. Die zeitliche Nähe der Abwahl zur KV-Klage lässt den berechtigten Schluss zu, dass diese zum Ziel hatte, die Feststellungs-Klage seitens des Betriebsrats zu verhindern und die unter Kollektivvertrag liegende Entlohnung aufrecht zu erhalten.

 

Beispiele wie dieseAngriffe auf engagierte BetriebsrätInnen, die versuchen legitime Rechte durchzusetzen, Druck auf MitarbeiterInnen Abwahlinitiativen zu inszenieren umlästigeBelegschaftsvertreterInnen loszuwerden etc. - dürfen nicht Schule machen, demokratische Instrumente der Belegschaftsvertretung nicht von Geschäftsführungen und Arbeitgebern zu ihren Zwecken missbraucht werden!

 

 

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