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Antrag 2 zur 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. November

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB: ja
FA: nein


Betriebsrat in die Berufungskommissionen der Universitäten

Um an Österreichs Universitäten Lehrstühle für Professuren zu besetzen hat lt. §98 Universitätsgesetzes (UnivG) der Senat eine Berufungskommission einzusetzen. Diese hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind GutachterInnen zu übermitteln, welche die Eignung der BewerberInnen für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.

 

Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten KandidatInnen zu enthalten hat. Die Rektorin, der Rektor entscheidet aus dem Besetzungsvorschlag welche Kandidatin oder welcher Kandidat die Professur erhält.

 

In den derzeitigen Auswahlverfahren, durchgeführt von vorwiegend ProfessorInnen, werden fast ausschließlich fachlichen Qualifikationen abgefragt. Dies ist für Lehre und Forschung zweifellos wichtig, doch müssen die BewerberInnen nicht nur lehren sondern sind auch für ein (des öfteren sehr großes) MitarbeiterInnenteam verantwortlich. Dieser Aspekt der zu besetzenden Stelle wird aber bis jetzt kaum berücksichtigt. Die Führung der MitarbeiterInnen erfordert u.a. soziale Kompetenz, Führungsqualitäten und auch den Willen sich mit Menschen auseinander zu setzen. Auf diese Voraussetzungen wird derzeit wenig wert gelegt, daher ist es unabdingbar auch eine Vertretung der MitarbeiterInnen, die diese Kompetenzen einfordern, in die Berufungskommission zu entsenden. Alle KollegInnen haben es verdient mit Chefs zu arbeiten, die sich ihrer Verantwortung den MitarbeiterInnen gegenüber bewusst sind und kompetent und sorgsam damit umgehen.

 

 

Die 151. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert daher eine Erweiterung des §98 Universitätsgesetzes wie folgt:

(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied.

NEU:

(5) Der Betriebsrat für das allgemeine Personal und der Betriebsrat für das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal entsenden je eine Person in die Berufungskommission.

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