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Antrag 13 / Vor- und Nachbereitungszeiten als Teil der Arbeitszeit verankern

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 154. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. November 2013

Antrag zurückgezogen

 

Die 154. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Arbeiterkammer setzt sich dafür ein, dass Gesetze, Kollektivverträge und allfällige andere Richtlinien dahingehend geändert werden, dass Vor- und Nachbereitungszeiten zur Gänze verpflichtend Teil der entlohnten Arbeitszeit sind.

 

In vielen Berufsfeldern ist es Praxis, dass Vor- und Nachbereitungszeiten zur beruflichen Tätigkeit nicht in der Arbeitszeit erledigt werden dürfen, sondern von den Beschäftigten in ihrer Freizeit und damit unentlohnt verrichtet werden.
So ist es z.B. in vielen Handelbetrieben üblich, dass die Zeiten einer Kassaübernahme (also das Zählen des Kassainhalts vor und nach der Kassazeit) nicht als Teil der Arbeitszeit gelten. Eine Kassierin beendet dann z.B. ihren Dienst offiziell um 19.30 Uhr zu Geschäftsende – nicht in ihrer Arbeitszeit berücksichtigt ist aber, dass im Anschluss noch der Kassaabschluss zu machen ist – d.h. das Zählen des Kassainhalts getätigt werden muss.
Auch in Spitalsbetrieben wird oft dienstliche Vor- und Nachbereitungszeit in der Freizeit verrichtet. Hier sind zwar Zeiten für Dienstübergaben zwischen den einzelnen Schichten eingeplant, diese Zeiten reichen aber oft nicht aus, um eine angemessene und den Patient_innen gerecht werdende Übergabe zu gewährleisten, was dazu führt, dass auch hier ein Teil der Dienstübergabe in die Freizeit des Personals fällt.
Dies sind nur zwei Beispiele von vielen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass auf Grund dieser Praxis eine Unmenge an Stunden von Beschäftigten unentlohnt und in der Freizeit erbracht wird.

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