Antrag 11 / Zusammensetzung der Senate an Österreichs Universitäten
der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 154. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. November 2013
Antrag mehrheitlich abgelehnt
FSG: nein
ÖAAB/FCG, FA: für Zuweisung
Die 154 Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die österreichische Bundesregierung auf, das Universitätsgesetz 2002 dahingehend zu ändern, dass die Zusammensetzung der Senate wie folgt geregelt wird:
Gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
- Acht Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind; (11 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
- Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; (6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
- Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;(6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
- Zwei Vertreter_innen des allgemeinen Universitätspersonals (3 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
In § 25 (2) Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) ist festgeschrieben: „Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. ….“
Die Anzahl der Vertreter_innen der einzelnen Personengruppen ist in §25 (3a) UG 2002 definiert:
Gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
- Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind; (Anm.: 13 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
- Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; (Anm.:6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
- Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden; (Anm.:6 Vertreter_innen bei 26 Senatsmitgliedern)
- Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonal (Anm.: ebenfalls 1 Vertreter_in bei 26 Senatsmitgliedern)
Unabhängig von der Anzahl der Senatsmitglieder ist also immer nur eine Vertreterin/ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals vorgesehen. Diese Vertretung stellt eine absolute Unterrepräsentanz dieser Personengruppe gemessen an ihrer tatsächlichen Kopfzahl dar.
Als Beispiel soll dies an Hand der Medizinischen Universität Wien erläutert werden: es sind rund 130 Universitätsprofessor_innen, rund 3.500 Universitätsdozent_innen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärzt_innen in Facharztausbildung und rund 1.900 Bedienstete des allgemeinen Universitätspersonals beschäftigt. Außerdem studieren an der MedUni Wien rund 7.500 Studierende.
An Hand dieser Zahlen, die sich an allen Universitäten ähnlich darstellen, zeigt sich deutlich die Überrepräsentanz der Universitätprofessor_innen und die Unterrepräsentanz der allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat.
Es ist aber nun so, dass im Senat bzw. in vom Senat eingesetzten Kommissionen durchaus richtungsweisende und wichtige Entscheidungen getroffen werden. So z.B. setzt der Senat Berufungskommissionen ein, die über die zukünftigen Universitätsprofessor_innen zumindest mitentscheiden. Universitätsprofessor_innen sind aber nicht zuletzt auch Führungskräfte mit Personalverantwortung und demnach wäre es sehr entscheidend, dass hier in angemessener Form Repräsentant_innen aller an der Universität Beschäftigten mitbestimmen können. Außerdem hat der Senat u.a. auch dem Entwicklungs- und dem Organisationsplan der Universität (Papiere, die richtungsweisend für die Zukunft einer Universität sind) zuzustimmen.
Der Senat trifft somit Entscheidungen, die für alle Bediensteten und Studierenden einer Universität wichtig und für die Zukunft relevant sind. Aus diesem Grund ist eine ausgewogene Repräsentanz aller Gruppen im Senat zu gewährleisten.