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Antrag 04 / Verbesserung der Rechte von ArbeitnehmerInnen bei Kündigung

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 157. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 18. Juni 2015

 

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB/FCG: für Zuweisung
FA: nein

 

Die 157. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer tritt für eine Verbesserung der Rechte von ArbeitnehmerInnen bei einer Kündigung durch den Dienstgeber ein und fordert:

  • Keine Kündigung nach einem Arbeitsunfall
  • Inhaltliche Begründung einer Kündigung gegenüber dem/der DienstnehmerIn und dem Betriebsrat
  • Erhöhung der Kündigungsfristen (insbesondere für ältere ArbeitnehmerInnen)
  • Erschwerte Kündigung im Krankheitsfall
  • Keine Kündigung innerhalb eines definierten Zeitrahmens
  • Konsultation des Betriebsrates mit einer eingehenden Klärung der Situation
  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses muss der Betriebsrat im Vorfeld informiert werden
  • Genereller Anspruch auf Postensuchtage, da es  bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses schwer ist nachzuweisen, dass die Initiative vom Dienstgeber ausgegangen ist.

Die Kündigung von DienstnehmerInnen durch den Dienstgeber ist in Österreich verhältnismäßig einfach. Das führt in der Praxis zu einem oftmals sehr sorglosen Umgang durch DienstgeberInnen mit diesem Thema. Das wiederum bewirkt bei ArbeitnehmerInnen, dass sie aufgrund von Angst auf die ihnen zustehende Rechte zugunsten des Erhalts ihres Arbeitsplatzes verzichten. Auch die Umgehung des Betriebsrates durch ein Drängen des Dienstgebers auf eine „einvernehmliche“ Auflösung des Dienstverhältnisses stellt in der Praxis ein großes Problem da. Häufig befinden sich ArbeitnehmerInnen dann in einer Bedrohungssituation, die bewirkt, das sie Lösungen zustimmen, die für sie nachteilig sind.

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