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Antrag 02 - Verbesserung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes soll auch rückwirkend in Kraft treten

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 158. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 27. November 2015

 

Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB(FCG), FA: ja
FSG: für Zuweisung
 

Die 158. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung zu Schritten auf, § 18a ASVG so zu novellieren, dass bei der Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung vom Erfordernis einer gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft auch rückwirkend abgesehen wird.

 

Seit 2013 können Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen, sich bis zu 10 Jahre rückwirkend kostenlos in der Pensionsversicherung versichern. Bedingung ist unter anderem, dass ihre Arbeitskraft vollständig von der Pflege in Anspruch genommen wurde.
 
Hat sich ein Elternteil, in der Realität meistens die Mutter, aber entschlossen, trotz der Pflege des behinderten Kindes zumindest in Teilzeit berufstätig zu sein oder war sie aus finanziellen Gründen sogar gezwungen zu arbeiten, gereicht ihr das bei der Pensionshöhe paradoxerweise zum Nachteil:  Nach der geltenden Regelung erhält jemand, der seine Erwerbstätigkeit wegen der Behinderung des Kindes vollständig aufgegeben hat, eine höhere Pension als jemand, der neben der Pflege des behinderten Kindes einer niedrig entlohnten Teilzeitarbeit nachgegangen ist.

Aus diesem Widersinn hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, dass nunmehr Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen, sich für diese Zeiten auch dann in der Pensionsversicherung selbst versichern können, wenn sie nebenbei einer Teilzeitarbeit nachgehen.

Diese Neuregelung ist auch aus frauenpolitischer Sicht sehr begrüßenswert, ermöglicht sie doch Müttern behinderter Kinder eine eigenständige Alterssicherung und ein Einkommen durch eigene Berufstätigkeit. Leider gilt diese Verbesserung aber nur für Pflegezeiten nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Novelle des ASVG, also ab 2015. Sie sollte auch auf vergangene Pflegezeiten ausgedehnt werden. Einer solchen Ausdehnung steht gesetzes- und verwaltungstechnisch nichts im Wege. Die Möglichkeit zur Selbstversicherung ist an den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gekoppelt, der mühelos über einen langen Zeitraum nachvollzogen werden kann.

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