Antrag 01 / Änderung des § 110 ArbVG
der AUGE/UG -
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2017
Antrag einstimmig angenommen
FSG, ÖAAB, FA: ja
Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer spricht sich dafür aus, dass der letzte Satz im § 110 Absatz 6 ArbVG „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmen“ gestrichen wird.
§ 110 Absatz 6 ArbVG „Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmen“ gestrichen wird.
§ 110 Arbeitsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung von Betriebsräten im Aufsichtsrat. Im § 110 (6) wird die Mitwirkung von Betriebsräten von Tochterunternehmen in den Aufsichtsräten von beherrschenden Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 %) geregelt. Im letzten Satz von Absatz 6 jedoch wird dieses Recht den ArbeitnehmerInnen-VertreterInnen von Banken und Versicherungen nicht gewährt.
Schneller/Preiss1 meinen dazu in ihrem Kommentar zum ArbVG:
„Diese Regelung ist dann sachgerecht, wenn es sich um branchenfremde Beteiligungen von Kreditinstituten und Versicherungen handelt, weil dann davon auszugehen ist, dass auf die branchenfremden Beteiligungen ohnehin kein Einfluss genommen wird; mit anderen Worten, es handelt sich typischerweise um bloße Anteilsverwaltung (…). In der Praxis ist allerdings zu beobachten, dass immer mehr Kreditinstitute und Versicherungen ihr Kerngeschäft nicht mehr in einem Unternehmen wahrnehmen, sondern etwa den Zahlungsverkehr ausgliedern oder Beteiligungen an anderen Kreditinstituten oder Versicherungen erwerben. Für solche Beteiligungen ist der Ausschluss der Konzernentsendung nicht sachgerecht.“
Diese Bestimmung dürfte ihren Ursprung in den damaligen Bedürfnissen des Vorstandes der verstaatlichten Creditanstalt-Bankverein haben. Diese in der Bank Austria (diese wurde dann ebenfalls an die italienischen Unicreditoverkauft) aufgegangene Bank hatte in den Nachkriegsjahren bis in die 1970er Jahre ein sehr großes Beteiligungsportfolio von Industrieunternehmen und agierte quasi als Industrieholding des Bundes.
In der Gegenwart werden, wie Schneller/Preiss berichten, ehemalige Bankaufgaben in eigene Unternehmen mit „billigeren“ Kollektiverträgen ausgelagert. Dazu gehören z.B. Zahlungsverkehr, IT-Agenden, Betriebsrestaurants und Haustechnik. Aber auch für andere Bereiche wie z.B. das Bausparkassen-, dass Investmentfonds- und das Pensionskassengeschäft, die rechtlich in eigenen von der Mutter getrennten Einheiten geführt werden müssen, werden zentrale Stabsfunktionen wie z.B. Personalangelegenheiten, Recht und Compliance, Marketing und PR vereinheitlicht. Diese Aufgaben werden in der Regel durch die Konzernmutter wahrgenommen. Insofern werden Tätigkeiten in eigene Firmen ausgelagert, bestimmte Funktionen aber zentral von einem Konzern durchgeführt und gesteuert. Deshalb haben die BetriebsrätInnen der Tochterunternehmen ein legitimes Interesse in den Aufsichtsräten der Konzerne repräsentiert zu werden.
1 Schneller H./Preiss J. (2015): Kommentar zum $ 110 ArbVG, in: Gahleithner S./Mosler R.: Arbeitsverfassungsrecht, Band 3, Wien, ÖGB Verlag