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Antrag 03 / Änderung des § 424 ASVG Pflichten und Haftung der VersucherungsvertreterInnen

der AUGE/UG -
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2017

 

Antrag mehrheitlich abgelehnt
FA: ja
FSG, ÖAAB: nein


Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer möge sich dafür einsetzen, dass im § 424 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Pflichten und Haftung der Versicherungs-vertreter) folgender Satz gestrichen wird:
„Sie sind zur Amtsverschwiegenheit, sowie zu gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.“

Und durch folgenden Satz ersetzt werden:
    „Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet.“

Die VersicherungsvertreterInnen repräsentieren die Versicherten in der Selbstverwaltung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Sie werden durch ein indirektes System der Beschickung, über Arbeiter- bzw. Wirtschaftskammern, in die Organe der Sozialversicherung entsendet. Als VertreterInnen von gesellschaftlichen Gruppierungen haben sie in einer Demokratie (!) Rechenschaft und Transparenz gegenüber den von ihnen repräsentierten Gruppen zu leisten.
Mit diesem Satz im § 424 ASVG ist das nicht gewährleistet. Aus zweierlei Gründen: Zunächst bedeutet Amtsverschwiegenheit, dass die vertretende Person keine Möglichkeit hat, gegenüber der von ihr repräsentierten Gruppe Rechenschaft abzulegen. Es wird ihr durch diese Bestimmung verunmöglicht. Noch dazu fördert es Klüngelabsprachen, da keine externe Kontrolle oder Rückmeldung mehr möglich ist.

Zum Zweiten kann es qua Entsendung durch die Arbeiter- und Wirtschaftskammern, also VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen, die unterschiedliche Interessen haben, gar nicht möglich sein, unparteiisch zu sein. VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen werden natürlich daran interessiert sind, möglichst viele Leistungen den Personen zukommen zu lassen, deren Repräsentanten sie sind.
Daher sind diese beiden Begriffe in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung widersprüchlich und unsinnig. Aus diesem Grund gehören sie gestrichen.

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