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Antrag 05 / Rechtliche Gleichstellung von Zeitausgleich und Urlaub im Krankheitsfall regeln

der AUGE/UG -
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2017

 

Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, FA: ja
FSG: für Zuweisung


Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die 161. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert daher die Bundesregierung nochmalig auf, endlich die rechtliche Gleichstellung von Zeitausgleich und Urlaub im Krankheitsfall zu regeln.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (9 ObA 11/13 b) ausgesprochen, dass eine Erkrankung den Verbrauch von vereinbartem Zeitausgleich nicht unterbricht. Das bedeutet, dass ein/e ArbeitnehmerIn, der/die Zeitausgleich konsumiert und währenddessen erkrankt, trotzdem sein/ihr Zeitguthaben verbraucht.

Im Spätsommer 2013 sollte trotz des ergangenen OGH-Urteils eine gesetzliche Änderung erfolgen, da sich die Parteien grundsätzlich darüber einig waren, dass ein Krankheitsfall im Zeitraum eines Zeitausgleichs nicht unterschiedlich zur Regelung im Urlaub behandelt werden dürfe.

Bis zum Jahr 2015 erfolgte keine neue Regelung. Im April 2015 wurden die Anträge der FSG und des ÖAAB auf rechtliche Gleichstellung von Zeitausgleich und Urlaub im Krankheitsfall in der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark einstimmig angenommen.
Bis zum Beginn des Jahres 2017 ist immer noch keine neue Regelung erfolgt.

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