Top Slogan-Wien

Alternative und Grüne GewerkschafterInnen / UG | A - 1040 Wien, Belvederegasse 10/1; Tel. 01-505 19 52

auge banner chilli 1

Antrag 1 zur 147. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 25. November 2010

Antrag zugewiesen
FSG: ja
ÖAAB, FA: nein


Flucht ist kein Verbrechen! Keine Verhängung von Schubhaft über
Asylsuchende!


Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer spricht sich gegen die Politik der
Verhängung von Schubhaft über Asylsuchende aus, vor allem gegen deren
Ausweitung in der Fremdrechtsnovelle vom 1.1.2010 und fordert die Innenministerin
dazu auf, eine eingehende Analyse des Fremdenrechts unter Einbeziehung von
ExpertInnen einzuleiten, als Ausgangsbasis für eine Diskussion des Reformbedarfs.

Begründung:

Der Entzug der Freiheit ist die schärfste Bestrafung, die unser Rechtssystem kennt. Schubhaft darf nur im Ausnahmefall und als allerletztes Mittel eingesetzt werden.
Die Situation in den meisten Schubhaftgefängnissen ist jetzt schon dramatisch genug. Viel zu oft kommt es zu Selbstverletzungen, Selbstmordversuchen und Hungerstreiks. Die medizinische Versorgung wird lediglich durch AmtsärztInnen durchgeführt. Eine psychologische oder psychiatrische Anamnese bzw. eine psychotherapeutische Versorgung existiert dort bestenfalls ansatzweise. Wie sichergestellt werden soll, dass schwersttraumatisierte Personen wenigstens nicht in Schubhaft bleiben müssen, ist weder im Asyl- noch im Fremdenpolizeigesetz geregelt. Hier fehlt jegliches Instrumentarium.
Die neu hinzugekommenen Schubhaftgründe können zu systematischer Haft von Asylsuchenden führen und die Fremdenpolizei zur Schubhaftverhängung verpflichten.
Als Beispiel dafür: Laut der Novelle gilt die Gebietsbeschränkung nicht mehr maximal 20 Tage, sondern bis zur Zulassung des Verfahrens. Es ist keinerlei Möglichkeit vorgesehen, zum Zwecke eines Besuchs von Familienangehörigen bzw. FreundInnen, von RechtsvertreterInnen bzw. einer rechtlichen Beratungsstelle oder der Ausübung der Religionsfreiheit, um eine zumindest vorübergehende Befreiung der Gebietsbeschränkung anzusuchen und diese gewährt zu erhalten. Eine zweimalige Verletzung dieser Gebietsbeschränkung, soll nunmehr zwingend eine Schubhaft nach sich bringen.1)
Amnesty International drückt, ebenso wie das Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten, ihre Besorgnis darüber aus, dass die Formulierungen der Novelle und insbesondere der „Erläuternden Bemerkungen“ geeignet sind, fremdenfeindliche und rassistische Haltungen in der Bevölkerung wie auch bei den vollziehenden Behörden zu erzeugen bzw. zu verstärken. Die gesetzlichen Bestimmungen und die darauf bezugnehmenden „Erläuternden Bemerkungen“ würden in auffallendem Ausmaß Pauschalverdächtigungen von Fremden vornehmen. Amnesty International konstatiert auch die „Allgegenwart eines Missbrauchsverdachtes durch Fremde, die mannigfachen, überschießenden Strafmaßnahmen und die zahlreichen Querverbindungen zum Strafrecht“. Dadurch trete der eigentliche Zweck des Gesetzes, nämlich der Schutz von schutzbedürftigen Personen, völlig in den Hintergrund.*1)
Auch das Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten lehnt die „überbordenden Möglichkeiten des Freiheitsentzuges“ als unverhältnismäßig ab. " *2)

*1) Amnesty International
*2) Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten

Weiter Inputs:
Asylkoordination
hier
hier

Download: BAK AUGE Antrag 1 Flucht ist kein Verbrechen

Impressum