Antrag 6 zur 147. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 25. November 2010
Antrag zugewiesen
ÖAAB, FA: ja
FSG: für Zuweisung
Weg mit dem Spitalskostenbeitrag für Kinder!
Auch wenn es nur wenige wissen: Wer ins Spital kommt, muss dafür (fast immer) einen Selbstbehalt zahlen. Dieser Selbstbehalt ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich . Angehörige von Versicherten (also PartnerInnen, Kinder) zahlen einen höheren Beitrag. Die Überlegung dahinter: Wenn Angehörige im Spital sind, fallen zu Hause geringere Kosten (für Essen etc.) an.
Insbesondere bei Kindern ist der Gedanke absurd: Kinder im Spital verringern nicht die Kosten, sondern erhöhen sie. Neben der enormen psychischen Belastung, Mehraufwendungen für Besuche, die Neuorganisation des Lebens im Haushalt fallen immer öfter auch Zusatzkosten für die Aufnahme eines die Kinder begleitenden Elternteils an. Der Spitalskostenbeitrag für Mitversicherte erhöht diese Kosten in Wien um bis zu € 481,60. Besonders fatal ist es, wenn ein längerer Krankenhausaufenthalt Anfang Dezember angetreten werden muss und in das neue Jahr hinein fortbesteht. In diesem Fall muss der Spitalskostenbeitrag nämlich zwei Mal bezahlt werden (für das alte Jahr und für das neue). Wer sein Kind im Krankenhaus nicht allein lassen will, wird übrigens noch einmal zur Kasse gebeten.
Begleiten Eltern ihre Kinder im Spital, so können die Kosten dafür noch einmal deutlich steigen, weil – nach Bundesländern unterschiedlich, die Kosten für den Aufenthalt der Eltern zu bezahlen sind. In Wien können auf diese Weise für ein siebenjähriges Kind Kosten von bis zu € 1274,70 anfallen.
Der Spitalskostenbeitrag ist ein Selbstbehalt ohne Lenkungseffekt. Menschen gehen ins Spital, weil ihnen ein Arzt oder eine Ärztin sagt, dass sie eine Behandlung benötigen. Autonome Entscheidungen, etwa über die Dauer von Spitalsaufenthalten, sind nicht nur der einzelnen, nicht sachkundigen Person nicht zumutbar, sondern oftmals sogar gefährlich.
Die einzelne Person ist nicht dafür verantwortlich, dass das Krankenanstalten-finanzierungssystem die Aufnahme ins Spital fördert. Sie muss sich viel mehr auf die Einschätzung des Arztes/der Ärztin verlassen.
Die Sinnhaftigkeit des Spitalkostenbeitrages ist daher grundsätzlich zu hinterfragen.
In besonderem Maße ist dieser Kostenbeitrag bei Kindern zu hinterfragen, da Spitalsaufenthalte von Kindern nicht mit einer finanziellen Entlastung, sondern mit einer deutlich Kostenerhöhung und erheblicher psychischer Belastung der Eltern verbunden sind.
„Historisch“ betrachtet sind Spitalskostenbeiträge immer dann entstanden, wenn sich Bund und Länder im Zuge des Finanzausgleichs nicht einigen konnten. Die Rechnung wurde den Menschen präsentiert, die ins Spital mussten.
1988 wurde im Zuge des Finanzausgleichs ein allgemeiner Spitalskostenbeitrag von ATS 50,- pro Tag eingeführt.
Im Jahr 1997 wurde ein vorerst befristeter, deutlich höherer Spitalskostenbeitrag für Mitversicherte geschaffen.
Im Jahr 2001 schließlich wurde die Befristung des Spitalskostenbeitrags für Mitversicherte durch Schwarz-Blau aufgehoben und die Regelung ins Dauerrecht übernommen. Gleichzeitig wurden für Versicherte zwei neue, zusätzliche Beiträge geschaffen.
Die besondere Absurdität des Regelungsdschungels liegt neben der sozialen Unverträglichkeit (insb. Für Familien) auch in der Tatsache, dass die Vielzahl der Kostenbeiträge, die fast alle in unterschiedliche Fonds fließen, ein enormer Verwaltungsaufwand produziert wird, der – gelinde formuliert – sachlich nicht begründbar ist, zumal auf diese Weise weniger als ein Prozent der gesamten Krankenhausfinanzierungsmittel behandelt werden.
Besonders unsozial ist aber jedenfalls die Einhebung eines erhöhten Selbstbehalts bei Kindern.
Die 147. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Spitalskostenbeitrag für Kinder durch Schaffung einer Ausnahmeregelung zu § 447 f (7) ASVG sowie die Spitalskostenbeiträge nach § 27 KaKuG abzuschaffen. Die Wr. Landesregierung wird aufgefordert, ihren Einfluss entsprechend geltend zu machen.
Download: BAK AUGE Antrag 6-Spitalskostenbeitrag-1