Antrag 2 der AUGE/UG an das GPA-djp Bundesforum von 3. bis 5. November 2010
Begünstigte Behinderte
In Österreich hatten Ende 2009 94.388 Personen den Status eines Begünstigt Behinderten. Von den 17.113 Unternehmen hatten Ende 2008 nur 3.815 (22,3 %) ihre Einstellungspflicht (pro 25 Mitarbeiter/innen muss ein begünstigt Behinderter eingestellt werden) vollständig erfüllt. Insgesamt waren rund 67 % der Begünstigt Behinderte in Beschäftigungsverhältnissen, der Rest war entweder arbeitslos, bezog Notstandshilfe oder Karenzgeld, Pensionsanwärter oder wurde unter Sonstige subsumiert.
Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes
Ab 1. September 2010 trat eine Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in Kraft. Eine wesentliche Änderung betraf die Einschätzung des Status des Begünstigt Behinderten. Bislang erfolgte die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz aus 1957. Nun wird durch die sog. Einschätzungsverordnung (2011) die bisherige Praxis verändert. Die neue Verordnung unterscheidet sich laut ExpertInnenmeinungen durch die Höherbewertung von psychischen Erkrankungen, soll aber im Vergleich zur bisherigen Richtsatzverordnung den Prozentsatz der bisherigen Behinderungen vermindern. Dadurch kann es zu einer Verringerung der Anzahl der Begünstigt Behinderten aus den geänderten Bewertungsverfahren kommen, obwohl die tatsächliche Behinderung gleich wie bei der Richtsatzverordnung ist.
Die GPA-djp wird die Einstufungen der Begünstigt Behinderten nach der Einschätzverordnung genau beobachten und gegebenenfalls zum Schutze behinderter Menschen aktiv werden.
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Begünstigt Behinderten mit einem Beschäftigungsverhältnis von länger als sechs Monaten verlangt gemäß § 8 des BEinstG die Zustimmung des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt. In der letzten Zeit haben v.a. Arbeitgebervertreter eine Aufweichung bzw. sogar eine Aussetzung dieses besonderen Kündigungsschutzes gefordert. Ähnlich äußert sich aber auch der Verbandspräsident des Österreichischen Zivil-Invalidenverbandes (ÖZIV) Klaus Voget, er könne sich vorstellen, dass der Kündigungsschutz erst nach drei Jahren beginne (Die Presse 6.8.2010).
Es wird argumentiert, dass der besondere Kündigungsschutz die Unternehmer davon abhalte Begünstigt Behinderte einzustellen. „Gerade in Zeiten unsicherer Konjunktur sind die Unternehmen bei der Einstellung von Mitarbeitern mit Behinderung vorsichtig, weil die Beendigung des Dienstverhältnisses etwa bei Auftragseinbrüchen oder Fehlverhalten nur sehr schwer möglich ist“, so Rolf Gleißner, von der WKÖ in einem OTS-Bericht (31.7.2010).
Diesen Argumenten tritt die GPA-djp scharf entgegen. Behinderte Menschen dürfen nicht den Profitinteressen untergeordnet werden. Arbeitsplatzsuchende Behinderte dürfen nicht gegen einen Arbeitsplatz besitzenden Behinderte ausgespielt werden.
Die GPA-djp stellt eindeutig fest, dass Begünstigt Behinderte eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausgleichstaxe soll um das 10-fache (aktuell 223 Euro) erhöht werden, damit zum einen ein Anreiz besteht, Begünstigt Behinderte einzustellen und zum anderen diesen Menschen aufgrund ihrer Behinderung ein besonderer Schutz gewährt wird.
Urlaub
In verschiedenen Kollektivverträgen sind für Begünstigt Behinderte zusätzliche Urlaubstage vorgesehen. Die einzelnen Regelungen sind aber unterschiedlich, so gibt es z.B. im IT- und im Versicherungsinnendienst-Kollektivvertrag drei zusätzliche Urlaubstage, während es z.B. im Banken-KV einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage gibt. Dieser Zustand ist unbefriedigend.
Die GPA-djp wird in Zukunft danach trachten eine Harmonisierung auf fünf Urlaubstage pro Jahr für Begünstigt Behinderten (mit einem Grad von 50 %) in allen Kollektivverträgen zu erreichen.
Download: Antrag_2 _GPABF2010_AUGE_Behinderte