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Antrag 4 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011

Antrag zugewiesen Antragsbearbeitung
FSG, ÖAAB/FCG: für Zuweisung
FA: nein

MOBILITÄT STATT BARRIEREN für KünstlerInnen, Kulturschaffende, WissenschafterInnen



Während die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft zwar im österreichischen Staatsgrundgesetz verankert und somit Bestandteil der österreichischen Verfassung ist, wird diese zunehmend durch fremdenrechtliche Barrieren reguliert: Einerseits wird Mobilität durch das Untersagen von Visa verhindert, andererseits kann eine Abschaffung der Niederlassungsbewilligungen für Künstler_innen Mobilität erzwingen. Hinzu kommen beschäftigungsrechtliche Barrieren, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für Künstler_innen behindern(1).

Insbesondere für diese Berufsgruppen sind kurz- und mittelfristigen Mobilitätsbarrieren aufgrund fremdenrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen abzubauen, die zum Teil bereits schlicht durch Änderungen in der Durchführungspraxis erzielt werden können. Zentral ist hier die Schaffung von berufsspezifisch adäquaten Regelungen, die Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden (sowie Wissenschafter_innen) nicht länger behindern, sondern den Erfordernissen internationaler Mobilität Rechnung tragen.
Auf diese Problemlage hat u.a. auch das BMUKK bereits in seiner Stellungnahme zum Fremdenrechtspaket 2009 hingewiesen(2).

Die Bundesabreitskammer fordert daher im Einklang mit dem Kulturrat Österreich die nachfolgende Verbesserung und tritt für deren Umsetzung ein:

1. GRUNDSÄTZLICHES
1.1.Information
# Klare, verbindliche und vollständige Information, welche Unterlagen/Dokumente für die diversen Visa, Aufenthaltstitel und Arbeitspapiere vorzulegen sind. Eingangsbestätigung über Vollständigkeit abgegebener Unterlagen, keine später nachfolgenden Forderungen nach weiteren Unterlagen/Dokumenten. Anschließend maximale Bearbeitungsdauer von wenigen Tagen.
# Aktive Informationspolitik der Behörden: bei Änderungen der Rechtslage persönliche schriftliche Information inkl. Erläuterung der Konsequenzen und Hinweis auf mögliche Rechtsmittel dagegen an alle Inhaber_innen von Visa, Aufenthaltstiteln bzw. Arbeitspapieren.

1.2.Beratung und Unterstützung
# Einrichtung einer Beratungs- und Servicestelle im BMUKK zur aktiven Unterstützung von Eingeladenen und Einladenden bei der Antragstellung für Visa und Aufenthaltstitel sowie ggf. Beschäftigungsbewilligungen, inklusive einer Auskunftsstelle bzgl. sozial- und steuerrechtlicher Fragen bei der internationalen Zusammenarbeit mit Künstler_innen, zur Förderung insbesondere jener künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Vorhaben, die auch in finanzieller Hinsicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
1.3.Vertretungsmöglichkeit
# Vertretungsmöglichkeit statt persönlichem Erscheinen bei Antrag und Abholung von Visa und Aufenthaltsbewilligung (zumindest für Antragsteller_innen jener Herkunftsländer, in denen keine österreichische Vertretungsbehörde, die zur Ausstellung von Aufenthaltstitel berechtigt ist, zur Verfügung steht sowie wenn die Entfernung vom Wohnort mehr als 100 km beträgt sowie wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen).

1.4.Liste anerkannter Kunst-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen
# Einrichtung einer Liste von anerkannten Kunst- und Kulturveranstalter_innen sowie anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen für die grundsätzlich Vereinfachungen und Beschleunigungen bei der Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitspapieren für eingeladene Künstler_innen, Kulturschaffende und Wissenschafter_innen gelten (siehe weiter unten). Empfänger_innen von Kunst-, Kultur- bzw. Wissenschaftsförderungen, die innerhalb der vergangenen 36 Monate Subventionen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, sind grundsätzlich auf diese Liste zu setzen. Darüber hinaus Einrichtung einer von Kunst- und Kulturschaffenden sowie einer von Wissenschafter_innen besetzten Kommission, die auf Antrag über eine Aufnahme weiterer Kunst-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen in diese Liste entscheidet.

1.5.Kultur
# Die Erweiterung der Sonderregelungen für Kunst und Wissenschaft auch auf den Kulturbereich.

2.VISA
2.1.Ausnahmen Visumspflicht
#Ausnahme aus der Visumspflicht für alle Personen ohne EU-/EWR-Pass mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Zumindest aber:
# Ausnahme aus der Visumspflicht für Künstler_innen-, Kulturschaffenden- und Wissenschafter_innengruppen ohne EU-/EWR-Pass mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für Arbeitsaufenthalte wie z. B. Tourneen (von Companies, Orchestern, Bands, etc.), Forschungsreisen, etc. (3)
bzw.
# Ausnahme aus der Visumspflicht für alle Künstler_innen, Kulturschaffenden und Wissenschafter_innen
bzw.
# Ausnahme aus der Visumspflicht für alle Personen im Zuge von Arbeitsaufenthalten im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitszusammenhängen

2.2.Zuständige Behörden
# Antragstellung bei jeder österreichischen Vertretungsbehörde, die Aufenthaltstitel ausstellen darf (keine Beschränkung auf Herkunfts-/Wohnsitzland)
# Verlängerungen (Antrag Folgevisum) bei jeder Behörde im Inland, die auch sonst für die Ausstellung von Aufenthaltstitel zuständig ist - für alle Antragsteller_innen (unabhängig von Herkunfts- oder Wohnsitzland)

2.3.Bearbeitungsdauer
# Bearbeitungsdauer maximal zehn Werktage
# Bearbeitungsdauer im Zuge von Arbeitsaufenthalten im Kontext von anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ (siehe oben 1.4.) maximal fünf Werktage.

2.4.Gebühren
# Abschaffung der Visa-Gebühren
Zumindest aber
# Ausnahme von Visa-Gebühren für alle Künstler_innen, Kulturschaffenden und Wissenschafter_innen
bzw.
# Ausnahme von Visa-Gebühren für alle Künstler_innen, Kulturschaffenden und Wissenschafter_innen, die im Zuge von Arbeitsaufenthalten im Kontext von anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ (siehe oben 1.4.) nach Österreich reisen
bzw.
# Ausnahme von Visa-Gebühren zumindest für alle Antragsteller_innen, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitszusammenhängen (Projekte, Festivals, „Artist in Residence“-Programme, Ausstellungshäuser, Bühnen, etc.) nach Österreich reisen (Arbeitsaufenthalte)
bzw.
# Einhebung der Visa-Gebühren erst bei Abholung nach positiver Erledigung
# Rückerstattung der Visa-Gebühren bei negativer Erledigung

2.5.Voraussetzungen
# Stopp der Praxis, bereits bei Antragstellung ein Ausreise- mitunter sogar Rückreiseticket - vorlegen zu müssen! (4)
# Verfahrensteilung in prinzipielles Visum-Verfahren und anschließendes "Kostenverfahren": Vorlage von mit Kosten verbundenen Nachweisen, die für die Reise bzw. den Aufenthalt benötigt werden wie z. B. Krankenversicherung, internationaler Führerschein, etc. grundsätzlich erst bei Visa-Abholung. (5)
# Bei Nachweis der Eigenmittel Anrechnung von Honorar-, Gehalts- bzw. Stipendienzusagen während des geplanten Arbeitsaufenthaltes (zumindest bei Arbeitsaufenthalten im Kontext von anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ nach 1.4.).
# Keine höheren (finanziellen) Verpflichtungen für Unterzeichner_innen von Verpflichtungserklärungen als die erforderliche Höhe der Eigenmittel zur Deckung des Lebensunterhalts für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Antragsteller_in. (6)
# Berufliche Bindungen im Herkunftsland dürfen nicht Kriterium oder gar Voraussetzung für eine positive Bewertung der gesicherten Wiederausreise sein!
# Familiäre/private Bindungen im Herkunftsland dürfen nicht Kriterium oder gar Voraussetzung für eine positive Bewertung der gesicherten Wiederausreise sein!
# Geplante gemeinsame Einreise mit betreuungspflichtigen Kindern darf nicht negative Bewertung der gesicherten Wiederausreise stützen!


2.6.Sonstiges
# Stopp der Praxis, dass Visum-Inhaber_innen und Einlader_innen nach der Ankunft an einer Polizeistation erscheinen und einen Fragebogen ausfüllen müssen!

3. AUFENTHALT
Aufenthaltsbewilligung Künstler_in bzw. Wissenschafter_in
3.1.Zuständige Behörden
# Erstantrag auch bei Behörde im Inland zulassen

3.2.Bearbeitungsdauer
# Maximale Bearbeitungsdauer bei Erstantrag: zehn Werktage.
# Maximale Bearbeitungsdauer bei Verlängerungsantrag: fünf Werktage.

3.3.Befristungen
# Befristete Aufenthaltsbewilligung auch für zwei Jahre.

4. NIEDERLASSUNG
Niederlassungsbewilligung Künstler_in bzw. Wissenschafter_in
4.1. Überleitung von Aufenthalt zu Niederlassung
# Daueraufenthalt EG für alle Künstler_innen und Wissenschafter_innen, die vor dem Inkrafttreten des NAG am 1.1.2006 bereits eine Niederlassungsbewilligung hatten.
# Nach zwei Jahren Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung Rechtsanspruch auf Daueraufenthalt EG
# Zumindest Wiedereinführung der Niederlassungsbewilligung für Künstler_innen sowie Wissenschafter_innen.

4.2. Zuständige Behörden
Erstantrag im Inland (während Aufenthalt mit Visum oder Aufenthaltsbewilligung) oder Ausland

4.3. Bearbeitungsdauer
# Maximale Bearbeitungsdauer bei Erstantrag: zehn Werktage.
# Maximale Bearbeitungsdauer bei Verlängerungsantrag: fünf Werktage.

4.4. Befristungen
# Befristete Niederlassungsbewilligung für mindestens zwei Jahre und maximal fünf Jahre, spätestens danach Ausstellung unbefristete Niederlassungsbewilligung.

5. BESCHÄFTIGUNG
5.1.Ausnahmen aus Beschäftigungsbewilligungspflicht
# Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für alle Personen mit in Österreich gültigen Aufenthaltstiteln!
# Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Kunst- und Kulturschaffende! (7)
(Bei Umsetzung dieser Verbesserungsmaßnahme erübrigen sich alle hier folgenden Forderungen.)
# Zumindest Ausnahme aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für alle Personen,
die bei anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ (siehe oben 1.4.) beschäftigt werden.
# Zumindest Erweiterung der Ausnahmen aus der Beschäftigungsbewilligungspflicht auf weitere Berufsgruppen und flexiblere Beschäftigungsdauern. (8)

5.2.Bearbeitungsdauer
# Bearbeitung innerhalb weniger Tage. Insbesondere wenn die Arbeitgeber_innen anerkannte Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ sind (siehe oben 1.4.) maximal drei Werktage.

5.3.Voraussetzungen
# bei Künstler_innen, die bei anerkannten Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ (siehe oben 1.4.) beschäftigt werden, ist die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel zu stellen.
# Grundsätzlich positive Entscheidung bzgl. Beschäftigungsbewilligung bei Arbeitgeber_innen, die anerkannte Kunst-, Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen laut "Liste“ sind (siehe oben 1.4.).

5.4. Sonstiges
(erübrigt sich bei Umsetzung zweiter Punkt von 5.1.)
# Arbeitserlaubnis für Künstler_innen
Die Voraussetzungen hinsichtlich vorangegangener Beschäftigungszeiten für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis für Künstler_innen sind den zeitgenössischen Beschäftigungsrealitäten von Künstler_innen anzupassen!
grundsätzlich für alle Künstler_innen mit Aufenthaltsbewilligung (oder besserem/längerfristigerem Aufenthaltstitel)
sowie für alle ab z. B. 30 Beschäftigungstagen innerhalb von max. 14 Monaten (unabhängig vom Aufenthaltstitel)
# Befreiungsschein für Künstler_innen
Die Voraussetzungen hinsichtlich vorangegangener Beschäftigungszeiten für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis für Künstler_innen sind den zeitgenössischen Beschäftigungsrealitäten von Künstler_innen anzupassen!
grundsätzlich für alle Künstler_innen mit Aufenthaltsbewilligung (oder besserem/längerfristigerem Aufenthaltstitel) erhältlich
sowie für alle ab z. B. 60 Beschäftigungstagen innerhalb von max. 24 Monaten (unabhängig vom Aufenthaltstitel; auch ohne vorangegangene Arbeitserlaubnis, direkt nach Beschäftigungsbewilligung)
# Zumindest Anrechnung der Beschäftigungszeiten mit einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler_innen für die Anwartschaft auf eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein.

5.5. Sicherungsbescheinigung
(erübrigt sich bei Umsetzung zweiter Punkt von 5.1.)
# Ausnahme von der Sicherungsbescheinigung für alle Arbeitgeber_innen, die Künstler_innen anwerben – auch, wenn die betreffende Künstler_in erstmals in Österreich angestellt wird.
# Ausnahme von der Sicherungsbescheinigung für alle Arbeitgeber_innen, die Personen für Beschäftigungen im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitszusammenhängen anwerben

(1) Ein Aufriss der Problemlagen findet sich hier: http://www.igbildendekunst.at/fileadmin/user_upload/IGBK_Dateien/igbk_online/politik/brennpunkte/imag/mobilitaetsbarrieren_problemkatalog.pdf
(2) http://www.parlinkom.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00065_11/fname_165126.pdf
(3) Vgl. hierzu Ausnahmen aus Visumspflicht gem. FPG 2005 Durchführungsverordnung, §5 Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse:
„Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
2. die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4) Vgl. hierzu Website des BMA (http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/pass-und-visum/visa-merkblatt.html) zu den Anforderungen für die Erteilung von Visa: „Nachweis des Transportmittels (Reservierung oder Ticket)“ – eine Reservierung gilt hier als ausreichend!
(5) Vgl. hierzu Website des BMA betreffend Reise-, Kranken- und Unfallversicherung (http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/pass-und-visum/visa-merkblatt.html): „muss spätestens bei Abholung vorgelegt werden“
(6) D.h. konkret: Streichung des Satzes „Ich verpflichte mich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.“ aus der BMA-Vorlage für eine Verpflichtungserklärung (siehe http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5-Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Verpflichtungserklaerung.pdf)
(7) Vgl. AuslBG § 1 (2): „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf“ … lit. i: „Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;“
(8) AuslBG § 3 (4): „Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
a) einen Tag oder
b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.“

Download: AUGE04-BAK-Mobilitaetsbarrieren_KuenstlerInnen

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