Antrag 6 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011
Antrag einstimmig angenommen Antragsbearbeitung
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wird zum ersten Mal eine Behörde damit beauftragt, Unterentlohnung festzustellen und zu verfolgen. Das ist ein positiver Schritt.
Dennoch ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz mit zahlreichen Mängeln behaftet:
Unter Strafe gestellt ist nur die Unterentlohnung betreffend den Grundlohn. Das hat zur Folge, dass Unternehmen straffrei Löhne um zustehende Zuschläge verkürzen dürfen. In einigen, besonders von Lohndumping betroffenen Sektoren bleibt damit eine Unterentlohnung von bis zu 50% des zustehenden Entgelts straffrei (z.B. in der Baubranche).
Auf Grund des Fehlens einer Möglichkeit der Verbandsklage ist es für betroffene ArbeitnehmerInnen nur unter Gefährdung ihres Arbeitsplatzes möglich, das ihnen zustehende Entgelt auf dem Rechtsweg einzufordern.
Unter Verweis auf die Gewerbeordnung sind Unternehmen mit Sitz in Österreich von der Rechtsfolge der Untersagung der Erbringung einer Dienstleistung bei wiederholten besonders schweren Fällen von Unterentlohnung ausgenommen. Die Gewerbeordnung findet aber bei einer Vielzahl von Sektoren, in denen Lohndumping anzutreffen ist, keine Anwendung. Darüber hinaus ist sie ein stumpfes Instrument: In der Praxis findet ein Entzug der Gewerbeberechtigung etwa wegen Umgehung sozialrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Normen nicht statt. Die Bestimmung ist somit auch EU-rechtswidrig und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei der ersten Anfechtung aufgehoben werden. Sie ist daher EU-konform auszugestalten und auf alle Unternehmen bzw. Dienstleistungen auszuweiten.
Im Übrigen können AuftraggeberInnen nach dem Bundesvergabegesetz keine Kenntnis von einem Eintrag in die Strafevidenz nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlangen und somit die betroffenen Unternehmen nicht, wie im Bundesvergabegesetz verlangt, von öffentlichen Vergabeverfahren ausschließen.