Antrag 11 zur 148. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 17. Juni 2011
Antrag angenommen Antragsbearbeitung
FSG: ja
ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein
Möglichkeit der Ruhendmeldung für Neue Selbständige
Das österreichische Sozialversicherungssystem bietet keine Antworten auf die sozialrechtlichen Probleme von Menschen in prekären, durch unterschiedliche Erwerbsformen und vielfache Erwerbsbrüche gekennzeichneten Erwerbsverhältnissen. Nach mehrjähriger Aktivität der Betroffenen ist es seit 1. Jänner 2011 möglich, selbständige künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVFG (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz) ruhend zu stellen, um in Zeiten ohne Erwerbseinkommen die Existenz zumindest bruchstückhaft durch Leistungen des Sozialsystems absichern zu können.
In der Praxis ist dieser Schritt jedoch völlig unzureichend, da die Erwerbsbiographien von KünstlerInnen nicht allein aus unmittelbar künstlerischer Tätigkeit, sondern auch aus anderen Tätigkeit (z.B. Vorträge über ihre künstlerische Tätigkeiten, honorierte Podiumsteilnahmen, Lehrtätigkeiten,...) bestehen, die derzeit nicht ruhend gestellt werden können.
Die Vorstellung, dass Menschen in der Lage sind, ihre Existenz über eine einzige Tätigkeit zu sichern ist angesichts der Ausweitung prekärer Beschäftigungsformen absurd: KünstlerInnen, Neue Selbständige und zunehmend eine ganze Generation junger, gut ausgebildeter Menschen leben in einer Erwerbsrealität, die von unterschiedlichen, gleichzeitig laufenden, jedoch in völlig verschiedenen Rechtsformen und unter völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen stattfindenden Beschäftigungsformen – und Verhältnissen geprägt ist. Da es ihnen aber als Neue Selbständige mangels Gewerbeschein niemals möglich ist, die Erwerbstätigkeit formal zu unterbrechen (während die faktische Unterbrechung regelmäßige Norm ist), können sie die Leistungen des Sozialsystems, das sie mit ihren Steuern und Beiträgen finanzieren, nicht in Anspruch nehmen.
Diese Menschen müssen den Schutz finden, den sie benötigen.
Diese Problemstellung betrifft, obwohl es sich formal um Selbständige handelt, angesichts der Ausgestaltung gegenwärtig üblicher Erwerbsformen als Mischung aus formal (jedoch oft nicht praktisch) selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten unmittelbar in der weitaus überwiegenden Mehrheit Menschen, die auch unselbständig erwerbstätig sind.
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, die Möglichkeit der Ruhendmeldung einer selbständigen Tätigkeit für alle so genannten Neuen Selbständigen zu schaffen.
Download: AUGE11-BAK-Ruhendmeldung-Neue-Selbstaendige