Antrag 09 der AUGE/UG zur Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ am 11. Mai 2012
Bankensektor regulieren! Banken-Insolvenzrecht umsetzen!
Bereits Ende 2009 kündigte der damalige Finanzminister Josef Pröll im Zuge der Rettung der Hypo-Alpe-Adria ein Banken-Insolvenzrecht an. Das Gesetz sollte, so wird Pröll in der Presse vom 1. März 2012 zitiert „... in die Richtung gehen, dass sich kein Banker mehr auf das Auffangbecken Staat verlassen darf.“ Die Eigentümer der Banken sollten „... nicht nur dabei sein, wenn es Gewinne gibt, sondern auch, wenn es wirtschaftlich schlecht geht.“
Im Herbst 2010 stellte Finanz-Staatssekretär Schieder ein „Konzept zu einer schärferen Kontrolle der Finanzbranche“ vor und erinnerte daran, dass der „... internationale Währungsfonds Österreich aufgefordert hatte, ein Banken-Insolvenzrecht einzuführen.“
Im Juni 2011 kündigte Bundeskanzler Werner Faymann an, dass mit Winter 2011 ein Banken-Insolvenzrecht stehen würde. Passiert ist bislang nichts.
Eine milliardenschwere Volksbanken-Rettung und Notverstaatlichung später kündigt nun Finanz-Staatssekretär Schieder einmal mehr für Sommer 2012 ein entsprechendes Banken-Insolvenzrecht an und auch Finanzministerin Fekter soll laut Wirtschaftsblatt vom 7. März 2012 „... noch im Sommer ein entsprechendes Bankeninsolvenzrecht durch das Parlament bringen.“
Gerade aus ArbeitnehmerInnensicht erscheint die Umsetzung eines Banken-Insolvenzrechts als dringliche, längst überfällige Maßnahme: kein Bankinstitut darf sich mehr als „too big to fail“ in Sicherheit wiegen, von den SteuerzahlerInnen aufgefangen zu werden. Es widerspricht zusätzlich geradezu marktwirtschaftlichen Prinzipien, dass das EigentümerInnenrisiko im Falle von Bankpleiten Dank staatlicher Rettungsmaßnahmen minimiert wird. Ein Banken-Insolvenzrecht könnte – in Kombination mit vielen anderen notwendigen Maßnahmen - außerdem einen Beitrag dazu leisten, den im Verhältnis zur österreichischen Wirtschaftsleistung überdimensionierten Bankensektor auf ein veträgliches Maß „gesundschrumpfen“ zu lassen.
Allein die Möglichkeit, Banken in eine „geordnete“ Insolvenz zu schicken, reicht dafür jedoch nicht. Vielmehr braucht es Bankenregulierungsmaßnahmen, um marktbeherrschende, „too big to fail“ Stellungen von Banken zu verhindern, die strikte Trennung von Geschäfts- von Investmentbanken, eine Stärkung der Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten der Aufsichtsorgane, sowie strengere und transparentere Bilanzierungsregeln.
Die Vollversammlung der AK-NÖ möge daher beschließen:
Die Vollversammlung der AK-NÖ fordert die Österreichische Bundesregierung sowie den österreichischen Gesetzgeber auf, so rasch wie möglich ein Banken-Insolvenzrecht zu verabschieden, das eine „geordnete“ Abwicklung von Banken, die die regulatorischen Eigenmittelerfordernisse nicht mehr erfüllen können, erlaubt. Dabei ist aus Sicht der Arbeiterkammer jedenfalls zu berücksichtigen, dass
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die EigentümerInnen/AktionärInnen entsprechend dem Verschuldens- und Verantwortungsprinzip verpflichtend beteiligt werden.
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entsprechend Banken aufgespaltet, restrukturiert und teilabgewickelt werden können
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Aufsichtsorgane auch gegen den Willen von Vorstand und Eigentümern schon vor dem Krisenfall bzw. bei sich abzeichnenden Problemen, die möglicherweise zu einer späteren Insolvenz führen, entsprechend eingreifen können.
Die Vollversammlung der AK NÖ fordert von der österreichischen Bundes-regierung zusätzliche Regulierungsmaßnahmen, wie
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die strikte Trennung des traditionellen Bankengeschäfts vom Investmentbanking (Verbot von Eigenhandel)
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Beschränkung von Boni und Dividendenausschüttungen sowie Verbot von Akquisitionen für Banken, die staatliche Unterstützung erhalten bzw. erhalten haben
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eine effektive Beschränkung des „Größenwachstum“ von Banken (z.B. Teilrückzug aus riskanten Geschäftsbereichen Zentral- und Osteuropas), sowie gegebenenfalls die Zerschlagung von Großbanken auf wirtschaftlich verträgliches Niveau – keine Bank darf mehr „too big to fail“ sein.
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strenge und transparente Bilanzierungsvorschriften (wie zum Beispiel die volle Transparenz der Geschäfte sämtlicher Zweckgesellschaften im In- und Ausland)