Antrag 05/Keine Verschlechterung in der Arbeitslosenversicherung für Präsenzdiener etc.
Antrag 05 der AUGE/UG zur 2. Vollversammlung der AK Niederösterreich am 11.11.2014
Die 2te Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge beschließen:
Die Vollversammlung der AK NÖ tritt dafür ein, dass § 18 Abs. 3. AlVG so rechtzeitig abgeändert wird, dass keine der Personengruppen, die von der im Juni 2014 geltenden Regelung begünstigt sind, Ansprüche hinsichtlich der Dauer des Arbeitslosengeldesbezugs verliert.
Begründung:
Aufgrund einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof die Ungleichbehandlung zwischen KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und anderen Gruppen wie etwa Präsenzdienern festgestellt. Mit dem Erkenntnis G 74-75/2013-13 im Dezember 2013 wurde der § 18 Abs. 3 des AlVG aufgehoben und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2014 eingeräumt.
In diesem Zusammenhang haben die Regierungsparteien eine Abänderung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 beschlossen, mit der das VfGH-Erkenntnisses praktisch auf den Kopf gestellt wird:
Obwohl der VfGH eine Ungleichbehandlung festgestellt hatte, sieht die beschlossene „Korrektur“ keine Besserstellung von KinderbetreuungsgeldbezieherInnen, sondern eine Schlechterstellung von Wochengeldbezieherinnen, KrankengeldbezieherInnen, Präsenzdienern und Zivildienern vor. Diese können zukünftig ein Drittel ihrer Leistung verlieren. Aus diesem Vorgehen der Regierungsparteien können BürgerInnen wohl nur einen Schluss ziehen: Wenn sich wer vor Gericht beschwert und erfolgreich ist, sind quasi Strafmaßnahmen für andere Gruppen die Folge. Diesem möglichen und absolut demokratiegefährdenden Schluss ist jedenfalls entgegenzuwirken.
Im Morgenjournal vom 3. Juli 2014 stellte Bundesminister Hundstorfer fest, dass „es sich nur eine Übergangslösung handle, um ein Gesetz wie von den Höchstrichtern verlangt, zu reparieren. Eine Schlechterstellung sei aber nicht geplant. Über den Sommer soll eine endgültige Lösung gefunden werden.“ Ähnlich äußerte sich NR.Abg. Kollege Muchitsch gegenüber der APA: die Nivellierung der Anspruchsdauer sei "überhaupt nicht die Absicht dieses Antrags".