Antrag 12/ Gewerberechtliche Anpassung im Bereich der 24-Stundenpflege
Antrag 12 der AUGE/UG - zur 4. Vollversammlung der 15. Funktionsperiode der Arbeiterkammer Niederösterreich am 28. Oktober 2015:
Die Vollversammlung der AK Nö am 28.10.2015 fordert den Gesetzgeber auf, zielführende Normen zu erlassen, die die Erteilung von Gewerbescheinen für gewerbliche Anbieter von 24-Stundenpflege vom Nachweis einer für vergleichbare Leistungen im stationären Bereich erforderlichen Qualifikation abhängig machen (Kurz gesagt: Pflegedienstleistungen nur mehr im Rahmen eines reglementierten Gewerbes zu gestatten).
Der Antrag ist ausdrücklich nicht als Maßnahme gegen Pflegekräfte aus anderen EU-Staaten zu verstehen, denn die Schaffung von seit Jahren ausständigen Regelungen zur weitgehend unbürokratischen Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen ist ebenfalls eine langjährige Forderung der AUGE/UG.
Begründung:
Es ist eine allseits bekannte Tatsache, dass aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung der Pflegebedarf älterer Menschen in Zukunft weiter massiv zunehmen wird. Die Arbeiterkammer hat ihre Gedanken und Pläne zu diesem Thema in ihrer Broschüre „Pflege und Betreuung älterer Menschen in Österreich“ ausführlich dargelegt. Die Schlussfolgerung aus den zahlreichen dabei herangezogenen Statistiken und Studien werden darin in 10 Forderungen zusammengefasst, darunter jene nach einem raschen Ausbau staatlicher Pflegeeinrichtungen, gesetzlichen Maßnahmen zur Absicherung pflegender Angehöriger (z.B. eindeutige Regelungen betreffend Pflegekarenz) oder aber die Einführung österreichweitere Standards für Pflegeleistungen.
Andererseits fordert die Arbeiterkammer Maßnahmen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und besser zu bezahlen um damit auch BerufseinsteigerInnen für die Pflegeberufe zu interessieren.
Zudem befindet sich die Ausbildung zukünftiger Pflegekräfte derzeit im Umbruch, so wird die dreijährige Ausbildung für den gehobenen Dienst (DGKS bzw. DGKP) mittelfristig auf FH-Niveau aufgewertet, was auch der Entwicklung geschuldet ist, dass derartig gut ausgebildete Fachkräfte in Zukunft auch mehr und mehr bislang den ÄrztInnen vorbehaltene Tätigkeiten in Eigenverantwortung ausführen sollen. Daraus ergeben sich neue Berufsfelder wie etwa jenes der FachsozialbetreuerInnen bzw. jener die in dieser Sparte auch diplomiert werden, und auch die Aufgabenbereiche der bisherigen PflegehelferInnen, deren Ausbildung in der Regel werden entsprechend erweitert.
Während die meisten Pflegebedürftigen derzeit durch Angehörige und damit zumeist nicht von ausgebildeten Fachkräften betreut werden, steigt auch der Prozentsatz derjenigen, welche 24-Stundenpflege von DrittanbieterInnen beziehen, und hierbei ergibt sich aufgrund der Gesetzeslage eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Anforderungen an die eingesetzten Pflegepersonen, denn während z.B. für PflegehelferInnen eine Ausbildung im Ausmaß von 1.600 Unterrichtseinheiten vorgeschrieben ist, bedürfen Anbieter von 24-Stundenpflegediensten lediglich einer Gewerbeanmeldung für „Personenbetreuung“, deren Erteilung, da es sich hierbei um ein freies Gewerbe handelt, an keinerlei Befähigungsnachweise gebunden ist, vgl. hierzu die einschlägige Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung im BGBl. II Nr. 278/2007. Dies ist umso bemerkenswerter, als 24-StundenpflegerInnen nicht nur im Bereich der allgemeinen Hilfsleistungen (Aufräumen, Kochen, Gesellschaft leisten udgl.) tätig werden, sondern im Regelfall auch Tätigkeiten übernehmen, die üblicherweise ausgebildetem Fachpersonal vorbehalten sind (Medikamentengabe, Lagerungen, Körperpflege bei besonderen Bedürfnissen…), wobei diese zwar theoretisch nur im Auftrag dazu befugter Pflegepersonen bzw. ÄrztInnen erfolgen dürfen, was in der Praxis jedoch kaum zu überwachen ist.
Qualifiziertes Pflegepersonal ist im Vergleich zu ungelernten MitarbeiterInnen bekanntlich teurer, sodass zu befürchten steht, dass AnbieterInnen von 24-Stundenpflegediensten weiterhin hauptsächlich auf ungelerntes Personal setzen werden. Dadurch leidet zum einen die Qualität der erbrachten Leistungen und zum anderen fehlen Arbeitsplätze für jene, die eine qualitativ hochstehende Ausbildung im Gesundheitsbereich absolviert haben und durch die gegenwärtige Gesetzeslage gleichsam ausgebremst werden.
Der vorliegende Antrag der AUGE/UG Nö möge als Ergänzung der oben erwähnten zehn Forderungen der Bundesarbeiterkammer zur Gewährleistung der Qualität in der Pflege sowohl in der Gegenwart als auch für die anstehenden mittel- bis langfristigen Herausforderungen verstanden werden, die Solidarität der AUGE/UG Nö gilt selbstverständlich gleichermaßen den Angehörigen der Pflegeberufe wie auch allen Pflegebedürftigen.