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Antrag 02 / Einrichtung einer Arbeitslosenanwaltschaft

Antrag 2 der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 139. Vollversammlung der AK-Wien am 2. April 2004
Antrag zugewiesen (Auschuss Arbeitsmarkt)

BDFA, BMW, GLB: Ja

FSG, ÖAAB, FA, GA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die 139. Vollversammlung der AK-Wien fordert die Einrichtung einer eigenständige Arbeitslosenanwaltschaft.
Sie soll auf Bundesebene installiert und ähnlich der Gleichbehandlungsanwaltschaft den Betroffenen mit Rat und Tat zur Hilfe stehen.

  • Die Arbeitslosenanwaltschaft soll folgende Aufgaben erfüllen:
  • Beratung bei Rechtsunsicherheit bzw. Problemen mit AMS; ein einfacher, direkter Zugang für die Betroffenen muss gegeben sein.
  • Interventionsrecht bei betreffenden Stellen (AMS, Gesetzgeber, Behörden, ...)
  • Vertretungsrecht in Rechtsangelegenheiten
  • Recht auf Stellungnahme im Zuge des Begutachtungsphase von Gesetzen, Anhörungspflicht bei Änderungen von AMSG, AlVG, AMFG
  • Berichtslegung
  • Öffentlichkeitsarbeit

Die Arbeitslosenanwaltschaft muss per Gesetz unabhängig, weisungsfrei und finanziell abgesichert sein.
Die Einbindung einer allfälligen freiwilligen Interessenvertretung von Erwerbslosen muss gewährleistet sein.

 

Österreich erlebt derzeit einen Rekord an Arbeitslosen, gleichzeitig werden die Mittel für Arbeitsmarktpolitik immer knapper. Bei Arbeitslosen wird gespart, wo es nur geht. Nach einer Analyse des Rechnungshofes wurden den Arbeitslosen in Österreich alleine in den Jahren 2001 und 2002 rd € 184 Mio an Versicherungsleistungen entzogen. Die materielle Absicherung Arbeitsloser in Österreich bleibt bei weitem hinter der allgemeinen Entwicklung zurück, Erwerbslose sind akut armutsgefährdet.
Immer häufiger sind Arbeitslose mit für sie höchst verunsichernden Situationen am AMS konfrontiert: alleine beim AMS-Wien hat sich die Anzahl der Leistungsbezugssperren von 2002-2003 verdoppelt, weitere Erhöhungen sind angesichts des diktierten Sparkurses zu erwarten. Bei Vermittlung in Massnahmen herrscht häufig Unklarheit darüber, ob diese verpflichtend anzunehmen sind oder nicht bzw. ob es ein Mitspracherecht gibt. Auch bei Problemen mit den BeraterInnen, Unklarheit in Leistungsfragen und bei den angestrebten verpflichtenden Betreuungsvereinbarungen zwischen AMS und Erwerbslosen gibt es dringenden Beratungs- und Vertretungsbedarf.

 

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