Antrag 06 / Verbesserung des Sozialhilferechts
Antrag 6 der AUGE/UG Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 144. Vollversammlung der AK-Wien am 17. Mai 2006
Antrag zugewiesen (Ausschuss Sozialpolitik)
BM, BDFA, GLB: Ja
FSG, ÖAAB, FA, GA: für Zuweisung
Die 144. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert
- die bundesweite Vereinheitlichung des Sozialhilferechts unter Schaffung einheitlicher und existenzsichernder Sicherungshöhen, die sich an der anerkannten Armutsgefährdungsschwelle von 60% des Medianeinkommens orientieren bzw. diese Sicherungshöhe auch tatsächlich erreichen;
- die Erweiterung des Systems sozialer Sicherung um Elemente, die Einnahmen aus Erwerbsarbeit über einen Freibetrag sowie einen Anrechnungsprozentsatz ohne Verlust der vollständigen Ansprüche aus Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe ermöglichen;
- die Abschaffung von Regressmöglichkeiten gegen Dritte mit Ausnahme jener gegen Eltern minderjähriger Kinder bzw. EhepartnerInnen in aufrechter Ehe.
- die Abschaffung der Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen aus der Sozialhilfe mit Ausnahme zu Unrecht bezogener Leistungen bzw. von Leistungen, die auf Grund von zum Zeitpunkt der Notlage nicht verwertbarem Vermögen in Anspruch genommen wurden;
- die Abschaffung der Möglichkeiten im Sozialhilferecht, die vollständige Streichung der Existenzgrundlage als „Disziplinierungsmittel“ bzw. als Mittel sozialer Kontrolle einzusetzen;
- die Neuorientierung der Sozialhilfeträger wie auch des AMS auf Zurverfügungstellung jener Unterstützungen in gesundheitlichen, sozialen oder familiären Angelegenheiten, wie auch der Ermöglichung des Zugangs zu jenen Ausbildungs- und Qualifizierungseinrichtungen, die eine zukünftige nachhaltige berufliche und gesellschaftliche Integration und Partizipation erlauben;
- den Aufbau eines bundesweiten Netzes von niederschwelligen und kostenlosen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen in sozialen und gesundheitlichen Belangen;
- die Schaffung eines kostenlosen Zugangs zu Bildung für alle
Das österreichische Sozialhilferecht ist uneinheitlich und ausgrenzend und sichert weder den Zugang aller, die Sozialhilfe benötigen noch die Absicherung der Betroffenen auf existenzsichernder Höhe.