Antrag 09 / Absicherung für KlientInnen und Beschäftigte im Bereich der Sozialwirtschaft
Antrag 9 der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 144. Vollversammlung der AK-Wienam 17. Mai 2006
Antrag zugewiesen (Ausschuss Sozialpolitik)
BDFA: Ja
FSG, ÖAAB, FA, GA, BM, GLB: für Zuweisung
Die 144. Vollversammlung der AK-Wien fordert:
- Die Vergabe von längerfristigen, mehrjährigen (Mindestdauer drei Jahre) Aufträgen bzw. Verträgen im sozialwirtschaftlichen Bereich durch die öffentliche Hand (Bundessozialamt, Arbeitsmarktservice, Stadt Wien, Fonds Soziales Wien und vergleichbare staatliche und kommunale Auftraggeber)
- Die zeitgerechte Beauftragung von sozialen Diensten bzw. Dienstleistungen durch die öffentliche Hand (zumindest drei Monate vor Jahresbeginn), damit die Vereine, Fonds und Unternehmen der Sozialwirtschaft rechtzeitig Maßnahmen und Vorsorge treffen können.
- Bei Beauftragungen durch die öffentliche Hand an die Vereine, Fonds und Unternehmen der Sozialwirtschaft muss sicher gestellt sein, dass die Beschäftigten der beauftragten Unternehmen und Sub-UnternehmerInnen zumindest entsprechend der kollektivvertraglichen Normen entlohnt werden. Die öffentliche Hand muss sich verpflichten, nicht nur die entsprechenden Kollektivverträge, sondern auch darüber hinaus gehende Betriebsvereinbarungen und Verträge zu berücksichtigen.
- Der Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) darf nicht zur finanziellen Nivellierung nach unten missbraucht werden: Wo besserer entgeltliche Vereinbarungen bestehen oder aufgrund höherer Qualifizierungen von neu eintretenden MitarbeiterInnen bessere entgeltliche Vereinbarungen notwendig sind, sind diese zu entgelten. Dies haben die entsprechenden staatlichen und kommunalen Auftraggeber bei der Vergabe und der Höhe der finanziellen Mittel an die Einrichtungen zu berücksichtigen.
- Mehrkosten, die den betroffenen Institutionen, Vereinen, Fonds und Unternehmen der Sozialwirtschaft durch die Einführung bzw. Satzung des BAGS-Kollektivvertrages entstehen, beispielsweise durch die stufenweise Arbeitszeitverkürzung und dadurch eventuell entstehende Notwendigkeit, mehr Personal anzustellen, sind durch eine Erhöhung von Subventionen, Taggeldern, etc. abzugelten.
Im Zuge der Beauftragung von sozialen Dienstleistungen durch öffentliche Institutionen, staatliche und kommunale Einrichtungen stellt sich auf verschiedenen Ebenen mehr und mehr die Frage nach der strukturellen Absicherung der Träger-Vereine, -Fonds und -Unternehmen in der Sozialwirtschaft:
1. Die gängige Praxis – auch der Stadt Wien bzw. des Fonds Soziales Wien - ist eine einjährige Beauftragung, die keinerlei Absicherung für die Unternehmen und Vereine der Sozialwirtschaft bedeutet. Eine mehrjährige Beauftragung durch die öffentliche Hand wäre dringend notwendig.
Derzeit schiebt der Fonds Soziales Wien in einigen Bereichen (z.B. Behindertenbereich) die Gespräche über die weitere Finanzierung der sozialen Dienstleistungen und Vereine für das Jahr 2006 auf. Diese Vorgangsweise ist gegenüber den sozialen Trägerorganisationen und den betroffenen MitarbeiterInnen zutiefst verantwortungslos und erzeugt hohe Unsicherheit.
2. Staatliche und kommunale AuftraggeberInnen von sozialen Dienstleistungen, wie etwa Bundesländer, akzeptieren bei Beauftragungen - wenn überhaupt - maximal die bestehenden Kollektivverträge als Berechnungsgrundlage für die Vergabe der finanziellen Mittel. In den Vereinen, Fonds und Unternehmen der Sozialwirtschaft bestehen allerdings auch darüber hinaus gehende Betriebsvereinbarungen bzw. Verträge zwischen öffentlichen AuftraggeberInnen und sozialwirtschaftlichen Vereinen, Fonds und Unternehmen, die bessere Konditionen enthalten. Außerdem spiegeln sich im erst kürzlich gesatzten BAGS-Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe) z.T. Tätigkeitsbereiche mit höherer Qualifizierung und dementsprechend höherer Entlohnung und die entsprechenden Berufsbezeichnungen einiger nun neu hinzugekommener Anwendungsbereiche der Sozialwirtschaft (z.B. sozioökonomische Betriebe oder Frauenberatungseinrichtungen) derzeit noch nicht wieder.
Es darf daher nicht sein, dass von öffentlichen Geld- und Auftraggebern nur mehr der BAGS-Kollektivvertrag als Höchstmaß für die Vergabe und die zur Verfügung gestellten Mittel gilt.
3. Ohne eine entsprechende Erhöhung der Rahmensubventionen durch die staatlichen und kommunalen Auftraggeber können auch im BAGS-KV festgeschriebene Regelungen, wie z.B. die stufenweise Arbeitszeitverkürzung, von den Vereinen nicht finanziert werden. Einsparungen zu Lasten der KlientInnen und der Beschäftigten auch in Bezug auf die Qualität der Leistungen sind zu erwarten.