Antrag 05 / Abschaffung der Paragraphen 10 und 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Antrag der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 147. Vollversammlung der AK-Wien am 13.November 2007
Antrag zugewiesen (Ausschuss Arbeitsmarktangelegenheiten und Integration)
BDFA, GLB: Ja
ÖAAB, FA: Nein
FSG, GA, BM: für Zuweisung
Die AK Wien fordert daher die Bundesregierung auf, eine Initiative für die Streichung der Paragraphen 10 und 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu setzen!
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt verschiedene Sanktionsanlässe, die unter anderem in den Paragraphen 10 und 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geregelt ist.
Paragraph 10 bezieht sich auf die Sperre des Arbeitslosengeldes auf bis zu 8 Wochen, wenn eine seitens des AMS gesetzte Maßnahme zur Umschulung oder Weiterbildung verweigert wird oder die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird.
In diesem Zeitraum bis zu 8 Wochen verliert der/die Betroffene seine/ihre Existenzgrundlage.
Da sowohl das Verfahren wie auch das Ausmaß der Sanktion zu kritisieren ist, fordern wir die Abschaffung dieses Paragraphen.
Das Verfahren der Sperre nach Paragraph 10 setzt erst die Sanktion, stellt dann den Bescheid zu und eröffnet somit die Möglichkeit zum Einspruch. Bis zur Hälfte aller Einsprüche, die bis zum Verwaltungsgerichtshof gelangen, enden mit einer Aufhebung der Sperre, trotzdem wurde die Sanktion voll wirksam, der/die Betroffene hatten bis zu 8 Wochen keinen Leistungsbezug und keine Versicherung.
Weiters steht die Sanktion in keinem Verhältnis zum Vergehen. Es ist eines Sozialstaates, wie Österreich ihn für sich in Anspruch nimmt nicht würdig, jemanden die Existenzgrundlage zu entziehen. Auch darf die Verweigerung einer Maßnahme oder die Ablehnung einer Beschäftigung nicht dazu führen, Menschen und ihre Familien in ausweglose Situationen zu bringen.
Direkt betroffen von einer Sperre sind 2% der LeistungsbezieherInnen des AMS. Indirekt betrifft dieser Paragraph viel mehr Menschen.
Paragraph 11 bezieht sich auf eine 4 wöchige Wartefrist auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund eigenen Verschuldens oder wenn es freiwillig gelöst wird. Dienstverhältnisse können aus den vielfältigsten Gründen freiwillig gelöst werden. Um das eigene Verschulden, wenn erst einmal ausgesprochen zu widerlegen, muss ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht angestrebt werden.
Von den ArbeitnehmerInnen wird immer mehr Flexibilität gefordert, gleichzeitig wird Flexibilität durch diesen Paragraphen bestraft.
Wir halten beide Paragraphen für nicht reformierbar und überholt. Fragen der Sanktionierung von Verweigerung von Maßnahme des AMS müssen in einem neuen Prozess bearbeitet werden.