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Antrag 08 / Wiener Zuweisungsgesetz

Antrag 08 der AUGE/UG Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/ Unabhängige GewerkschafterInnen zur 146. Vollversammlung der AK-Wien am 30. Mai 2007

Antrag abgelehnt

GLB: Ja

FSG, ÖAAB, BM: Nein

GA: für Zuweisung

 

Die Vollversammlung der AK Wien lehnt die Einführung des geplanten Wiener Zuweisungsgesetzes ab.

 

Die Stadt Wien plant ein Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien (Wiener Zuweisungsgesetz - -ZWG) zu erlassen und beruft sich dabei auf die Umsetzung der Richtlinie des Rates 2001/23/EG. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird u.a. folgendes festgehalten: Das in Aussicht genommene Wiener Zuweisungsgesetz, das – wie bereits oben dargelegt – auf Grund zwingenden EU-Rechtes erforderlich ist, ist kein „Ausgliederungsgesetz“, indem es Ausgliederungen weder vorsieht noch ermöglicht, sondern stellt – quasi als „Schutznorm“ – die dienstrechtlichen Ansprüche iwS der Bediensteten im Fall einer Übertragung von Aufgaben von der Gemeinde Wien an andere Rechtsträger a priori fest und bietet damit weitestgehenden arbeitsrechtlichen Schutz.

Die Definition in der genannten EU Richtlinie lautet:

Artikel 1
a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche
Uebertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht zwingend die Anwendung. Darüber hinaus bietet die Erlassung des Gesetzes nicht a priori einen arbeitsrechtlichen Schutz. Ausgliederungen können gesellschaftlich und politisch völlig kontroversiell gesehen werden und gehören daher in den politischen Gremien ausreichend beleuchtet und diskutiert. Auch in der Frage des arbeitrechtlichen Schutzes werden Auffassungsunterschiede wahrscheinlich sein.

Der arbeitsrechtliche Schutz ist auch mit der gleichzeitig geplanten Änderung des
Wiener Personalvertretungsgesetzes keinesfalls gegeben. So ist vorgesehen, „Beabsichtigte Ausgliederungen“ der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die Personalvertretung gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen einen begründeten Einspruch erhebt, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Ein wirksamer arbeitsrechtlicher Schutz wäre aber nur im Fall einer Zustimmungspflicht durch die Personalvertretung gegeben.

Das geplante Wiener Zuweisungsgesetz beschränkt sich allerdings nicht auf Formen des Betriebsübergangs. Im Bereich der Stadt ist dieses Modell einer Privatisierung aus der Vergangenheit nicht bekannt. Vielmehr sehen wir bei der Stadt Wien folgenden Formen der Ausgliederung und Auslagerung (beides: out contracting und out sourcing): Schaffung von privatrechtlichen Rechtsformen durch die Stadt Wien selbst (Fonds, GmbH, Vereine), die sich weiterhin im Eigentum der Stadt Wien befinden und/ oder durch die Stadt Wien kontrolliert werden (Im Fall der ASFINAG bestand bereits ein ausgegliedertes Unternehmen des Bundes). In diese privatrechtlichen Rechtsformen werden die Aufgaben und Tätigkeiten der Stadt Wien transferiert. In der Vergangenheit hat die Stadt Wien fünf spezielle Zuweisungsgesetze (Wiener Stadtwerke, Wiener Museen, Fonds Soziales Wien, Konservatorium Wien und ASFINAG) eingeführt, um die bestehenden Bediensteten der Stadt Wien, Vertragsbedienstete wie BeamtInnen, an die betreffenden ausgegliederten Rechtsformen weiter zu geben. Die neu angestellten Beschäftigten dieser Unternehmen, Fonds und Vereine werden schließlich auf privatrechtlicher Basis zu neuen Konditionen beschäftigt.

Mit den Zuweisungen behalten die Bediensteten der Stadt Wien ihre dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung, aber selbstverständlich müssen sie sich den Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Arbeitszeit-Regelungen) des neuen Arbeitgebers unterwerfen.

So erläutert die Begriffsbestimmung des geplanten Gesetzes, in welchen Situationen die Zuweisung und vor allem wie angewandt wird:

Zitat:
§ 2. (1) Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung (Überlassung) von in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien (Überlasserin) an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung.

(2) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung herangezogen werden bzw. herangezogen werden sollen.

Zuweisung

§ 3. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien können an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn

1. Aufgaben, die von einer bei der Gemeinde Wien eingerichteten oder eingerichtet gewesenen Organisationseinheit durch die von der Zuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden oder besorgt worden sind, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen,

2. der oder die Bedienstete, welcher oder welche nicht von Z 1 erfasst wird, im Zusammenhang mit einer Aufgabenübertragung im Sinn der Z 1 der Zuweisung schriftlich zustimmt und die Zuweisung im Interesse der Gemeinde Wien liegt.

(2) Werden die in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben sukzessive an einen Beschäftiger übertragen, kann die Zuweisung im Übergangszeitraum auch in einem bestimmten stundenmäßigen Ausmaß der Normalarbeitszeit (der Lehrverpflichtung) erfolgen. Das stundenmäßige Ausmaß der so erfolgten Zuweisung kann vom Magistrat im Einvernehmen mit dem Beschäftiger abgeändert werden.

(3) Die Bediensteten sind mit dem im Zuweisungsvertrag (§ 7) festgelegten Beginn der Zuweisung dem Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen. Die Zuweisung ist den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Zuweisungsbeginn, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des Zuweisungszeitpunktes, des Beschäftigers, des Dienstortes, der Arbeitsstelle und der dem Beschäftiger gemäß § 7 Z 5 übertragenen Befugnisse zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Änderung des stundenmäßigen Ausmaßes der Zuweisung.“

Das heißt: Diese Bestimmungen zielen nicht auf einen Betriebsübergang ab, sondern auf alle Formen der Ausgliederung und Auslagerung. Die ebenfalls geplante Veränderung des Wiener Personalvertretung hinsichtlich der Mitteilungspflicht bei Zuweisungen verdeutlicht diese Absicht, sich ein quasi Generalermächtigungs-Gesetz zu geben, um Ausgliederungen und Auslagerungen rasch und ohne politische Diskussion vollziehen zu können.

In § 3 (1) 2. wird zusätzlich eine neue Form von Zuweisung eingeführt. Bis dato gibt es eine Form der individuellen Überlassung an privatrechtliche Rechtsformen, die so genannte Abordnung. Die Abordnung ist ein Vertrag zwischen Dienstgeberin Stadt Wien und dem einzelnen Bediensteten über die Überlassung an einen anderen Arbeitgeber (Stichwort: „lebende“ Subvention). Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner gelöst werden, die Dienstgeberin muss eine Weiterbeschäftigung bei der Stadt Wien garantieren. Bei der neuen Form der Zuweisung bei individueller Zustimmung fällt diese Absicherung weg.

Ein Gesetz, das formale Kriterien für jede Möglichkeit von Ausgliederungen vorgibt, keinen ausreichenden arbeitsrechtlichen Schutz bietet und sich der politischen Diskussion entzieht, ist daher abzulehnen.

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