Antrag 10 / Streichung der Paragraphen 10 und 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Antrag 10 der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 146. Vollversammlung der AK-Wien am 30.Mai 2007
Antrag abgelehnt
GA, BM, GLB: Ja
FSG, ÖAAB: Nein
Die AK-Wien fordert den Gesetzgeber auf, die Streichung der Paragraphen 10 und 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu beschließen.
Der Paragraph 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt den zeitweisen Anspruchsverlust bei Weigerung oder Vereitelung bzw. einer Pflichtverletzung der arbeitslosen Person.
Der Paragraph 11 schreibt den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 4 Wochen bei freiwilliger oder selbstverschuldeter Lösung eines Dienstverhältnisses vor.
Paragraph 10 stellt eine unverhältnismäßige Sanktion in Bezug auf die Pflichtverletzung dar. Die so genannte Sperre des Arbeitslosengeldes für vier bis sechs Wochen führt zu einer vorübergehenden Mittellosigkeit. Auch nachrangige Transferleistungen, wie z.B. die Sozialhilfe werden in diesem Fall nicht gewehrt.
Das Verfahren und der Vollzug dieser Regelung bringen weitere Erschwernisse mit sich und können zu willkürlichen Entscheidungen führen. Die Sperre wird auf Grund einer vermeintlichen Pflichtverletzung sofort verhängt, oft mit fragwürdigen Begründungen. Die betroffene Person wird erst in Folge davon unterrichtet, der Bescheid zugestellt und die Möglichkeit einen Einspruch einzulegen gewährt. Während dieser Zeit sind die Betroffenen ohne jegliches Einkommen.
In mehreren hundert Verfahren wurde Einspruch gegen den Bescheid eingelegt und in einer nicht unerheblichen Zahl dem Einspruch stattgegeben.
Paragraph 11 steht den Anstrengungen zu einem weiteren Ausbau der (ohnehin schon großen) Mobilität am österreichischen Arbeitsmarkt entgegen.